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von Leena  am 11.12.2020, 11:37 Uhr

Immer der Vergleich mit den Steuerhinterziehern...

Lies zumindest noch mal bei Wikipedia nach, ja..?

"Der Strafrahmen für sexuellen Übergriff (§ 177 Absatz 1 und 2 StGB) umfasst Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten bzw. bei einer Qualifikation für Krankheit und Behinderung und für sexuelle Nötigung (§ 177 Absatz 4 und 5) von einem Jahr bis höchstens 15 Jahren."

Und wie oben schon empfohlen, hilft manchmal auch ein Blick ins Gesetz - in §177 Abs. 4 - 8 StGB ist gar keine Höchststrafenandrohung enthalten. Und dann bist Du bei § 38 StGB und den o.g. 15 Jahren.

Von daher - stimmt Deine Aussage nicht, dass die Höchststrafe für Vergewaltigung und die für Steuerhinterziehung jeweils 10 Jahre wäre. Man könnte auch sagen - das ist falsch.

 
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