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Geschrieben von Hase67 am 26.06.2014, 6:29 Uhr

Hase

Hallo EM,

ich gebe dir recht, dass das blöd und nervenaufreibend ist. Aber was hilft es der Weihnachtsfrau, wenn sie denkt: "Wegen diesem Arsch bin ich immer der Depp"? Dadurch wird sie ihn ja nicht los, sondern beißt sich noch zusätzlich emotional an ihm fest, weil sie sich als Opfer sieht. Und das macht sie so klein, dass sogar schon ein Schlüssel zur Bedrohung wird. Genau für diesen emotionalen Stress hat der Ex ein untrügliches Gespür und zieht daraus seine Energie.

Wegen des Kindes muss sie mit dem Ex umgehen, und sie muss dem Kind einen Weg aufzeigen, mit seinem Vater umzugehen, ohne sich emotional vereinnahmen und manipulieren zu lassen. Dazu muss sie das aber zuerst einmal selbst lernen. Ich finde, sie muss den Schlüssel überhaupt nicht zurückgeben - es ist das gute Recht des Ex, dem Kind einen Schlüssel zu seiner Wohnung zu geben. Aber sie kann den Schlüssel von der Erpressungskomponente trennen, indem sie nicht automatisch mitspielt und das Kind zu seiner Wohnung fährt und klar signalisiert, dass sie nicht auf den Schlüssel aufpassen wird. Der Schlüssel ist nur ein Schlüssel und eine Sache zwischen Vater und Sohn.

Der Vater kann entscheiden, dass sein Sohn Zugang zu seiner Wohnung haben darf, aber er kann nicht darüber verfügen, dass die Weihnachtsfrau diesen Zugang zur Wohnung aktiv unterstützt, um ein Haustier zu versorgen, das der Vater angeschafft hat. Möglicherweise lässt es sich der Vater tatsächlich einfallen, das Tier dann verhungern zu lassen, um sie als "die Böse" hinzustellen, auch gegenüber dem Kind. Deshalb halte ich es für immens wichtig, sich VORHER schriftlich deutlich abzugrenzen und auch dem Sohn deutlich zu machen, was da läuft und wie die Pflichten und Zuständigkeiten in Wirklichkeit verteilt sind. Und sollte es dem Vater einfallen, das Tier sterben zu lassen, weil "deine Mutter verhindert hat, dass du es fütterst" und sie deshalb anzeigen, dann soll sie ihre Kopie des an ihn aufgesetzten Briefs (den sie per Einschreiben mit Rückschein verschickt) als Gegenbeweis vorlegen und ihm in einem zweiten Brief schriftlich untersagen, sie und das Kind zu nötigen und zu erpressen, weil sie sich sonst weitere gerichtliche Schritte vorbehält.

LG

Nicole

 
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