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Geschrieben von Emmi67 am 05.05.2017, 15:56 Uhr

@leaelk ..... Du hast nicht Recht.......

Ich lese das anders. Im Schulgesetz steht:
"§ 12 APO-S I – Abschluss der Erprobungsstufe
(1) Vor Abschluss der Erprobungsstufe prüft die Erprobungsstufenkonferenz unter Berücksichtigung des Leistungsstandes, der bisherigen von der Schule durchgeführten Fördermaßnahmen und der zu erwartenden Entwicklung der Schülerin oder des Schülers, ob die gewählte Schulform weiterhin besucht oder die Schulform gewechselt werden soll. Soll ein Schulformwechsel empfohlen werden, ist dies den Eltern spätestens sechs Wochen vor Schuljahresende schriftlich mitzuteilen und gleichzeitig ein Beratungstermin anzubieten."
Da steht nichts davon, dass man einen speziellen Notenschnitt haben muss.....

 
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