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Geschrieben von Ebba am 27.08.2007, 20:04 Uhr

kindergeld

Hallöchen,
§ 31 EStG [1] regelt den Sinn und Zweck des Kindergeldes (Familienlastenausgleich).
Kurz gesagt bedeutet das dort gesagte:
Der Sinn und Zweck des Kindergeldes besteht darin, den Finanzbedarf der Eltern für das Existenzminimum ihrer Kinder steuerlich freizustellen, d.h. es ist im Grund für existenzsichernde Ausgaben gedacht, wie zB Wohnkosten, Kleidung, Nahrung u.ä.
Aber noch näher als oben schrieben ist m.W. nirgendwo etwas geregelt. Wie die Eltern das Geld letzendlich ausgeben "dürfen", dafür gibt es wohl keine Regelungen.
Bei uns btw. geht das Kindergeld auf ein gesondertes Konto und soll später für Ausbildungskosten/Studium unserer Tochter verwandt werden. In vielen anderen Familien fließt es einfach ins Familieneinkommen mit ein und wird mit ausgegeben oder eben mitgespart ohne zu differenzieren. Man kann das Geld sicher auch ganz oder teilweise dem Kind als Taschengeld zur Verfügung stellen, von dem es sich dann Kleidung, Schulsachen und eben auch sein Vergnügen selbst finanzieren muss.

Soweit, so ungeregelt.

Liebe Grüße
Ebba

/cit/
§ 31 Familienleistungsausgleich

1Die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung wird im gesamten Veranlagungszeitraum entweder durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 oder durch Kindergeld nach Abschnitt X bewirkt.2Soweit das Kindergeld dafür nicht erforderlich ist, dient es der Förderung der Familie.3Im laufenden Kalenderjahr wird Kindergeld als Steuervergütung monatlich gezahlt.4Bewirkt der Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum die nach Satz 1 gebotene steuerliche Freistellung nicht vollständig und werden deshalb bei der Veranlagung zur Einkommensteuer die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 vom Einkommen abgezogen, erhöht sich die unter Abzug dieser Freibeträge ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum; bei nicht zusammenveranlagten Eltern wird der Kindergeldanspruch im Umfang des Kinderfreibetrags angesetzt.5Satz 4 gilt entsprechend für mit dem Kindergeld vergleichbare Leistungen nach § 65.6Besteht nach ausländischem Recht Anspruch auf Leistungen für Kinder, wird dieser insoweit nicht berücksichtigt, als er das inländische Kindergeld übersteigt.
/cit/

 
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