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Geschrieben von Ebba am 04.09.2010, 19:54 Uhr

DISCooooooooooooooooooo

Es geht aber nicht nach Deiner Tochter, sondern nach dem Jugendschutzgesetz und das besagt, dass Jugendlichen zwischen 16 J. u. 18. Jahren in der Zeit von 24 Uhr und 5 Uhr morgens der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person nicht gestattet werden darf. Auf gut deutsch bedeutet das, für unter 18 jährige um 24.00 Uhr Feierabend ist, es sei denn die Eltern u.ä. sind dabei.
Selbstverständlich fallen auch Discotheken unter den Sammelbegriff Gaststätte und die halten sich, im eigenen Interesse auch an das JSchG, d.h. häufig verlangen sie die Hinterlegung von Personalausweisen der < 18 jährigen an der Kasse u.ä. um die Kontrolle zu haben, wer sich nach 24.00 Uhr noch in ihrem Lokal befindet.
Etwas anderes gilt für die Teilnahme an Veranstaltungen eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe.

Das JSchG findest zu zB hier:
http://www.bmfsfj.de/RedaktionBMFSFJ/Abteilung5/Pdf-Anlagen/jugendschutzgesetz-fliesstext,property=pdf,bereich=bmfsfj,sprache=de,rwb=true.pdf

 
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