Schwanger - wer noch?

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Geschrieben von JohannaP, 19. SSW am 07.11.2003, 16:39 Uhr

Ich glaube nicht...

... dass das so stimmt - gesetzt den Fall, wir reden von Deutschland. Richtig ist, dass man sowohl die Anerkennung der Vaterschaft als auch die gemeinsame Sorge (Voraussetzung dafür, dass das Kind überhaupt den Namen des Vaters bekommen kann) schon vor der Geburt erklären kann. Möglicherweise ist es so auch praktischer, weil man dann nach der Geburt nur noch eine gemeinsame Erklärung über den Nachnamen beim Standesamt abgeben muss und den anderen Papierkram nicht erst vorschieben muss. Aber man ist nicht verpflichtet, das Ganze vor der Geburt zu erledigen. In jedem Fall braucht Ihr nicht nur die Anerkennung der Vaterschaft (von beiden Eltern, die Mutter könnte es auch abstreiten), sondern auch eine gemeinsame Erklärung über die gemeinsame Sorge. Zuständig ist entweder das Standes- oder das Jugendamt, fragt am besten mal nach. Wenn Ihr die gemeinsame Sorge habt, dann ist die Rechtslage genauso wie bei Verheirateten ohne gemeinsamen Namen. LG Johanna

 
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