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Geschrieben von Rho am 06.04.2011, 10:58 Uhr

Verhältnis rechtlich - moralisch?

"aber das Kind wird eher vermißt, daher schneller gesucht und dann wahrscheinlicher gefunden."

Moment. In welchem Fall wird das Kind eher vermisst? Wenn es regulär heimgeht oder wenn es verbotenerweise heimgeht? Da wage ich mich nicht pauschal festzulegen, das hängt ja von vielerlei Faktoren ab (Aufmerksamkeit der Betreuerinnen, Schulweglänge, Toleranz der Eltern bzgl. Schulwegtrödelzeit, An- oder Abwesenheit der Eltern bei Ankunft...).


"Außerdem - gerade wenn wir von berufstätigen Eltern sprechen die auf die Betreuung angewiesen sind - ist möglicherweise noch keiner zu Hause"

Das ist ein Punkt, der das Gefahrenpotential im Einzelfall erhöhen kann, aber nicht pauschal zutrifft. Es kann ja auch das Gegenteil der Fall sein, dass ein Elternteil am frühen Nachmittag noch anwesend ist, am späteren Nachmittag dann nicht mehr. Es kann auch der Fall sein, dass das Kind einen Hausschlüssel hat und es auch gewohnt ist, nach Ankunft noch eine Weile alleine zu Hause zu sein, bis die berufstätigen Eltern dann eintreffen. Ergo -> Gefahrenpotential nicht erhöht.


"Dann wird es aber eine andere Diskussion. Nämlich nicht die, ob Kinder von berufstätigen Eltern aus dem Hort geschmissen werden dürfen - so fingen wir an, dachte ich - sondern ob das Weglaufen aus der Betreuung harmlos ist oder nicht."

In der Tat war ich immer noch bei der Begriffsklärung steckengeblieben.
Um zum Aufhänger (Bestrafung für die Eltern) zurückzukommen:
Worin liegt der Sinn in einer Bestrafung für die Eltern, wenn das Kind Mist gebaut hat - wohlgemerkt in einem Zeitraum, in dem die Aufsichtspflicht anderen Personen oblag?
Und: Ist diese Bestrafung - wenngleich rechtlich möglich - unter moralischen Aspekten für die Eltern zumutbar, gemessen an der Schwere des Vergehens des Kindes?


"ob Kinder von berufstätigen Eltern aus dem Hort geschmissen werden dürfen"

Präzisiere: Die Frage ist die, ob Kinder von berufstätigen Eltern aus dem Hort geschmissen werden dürfen (moralisch gemeint), wenn sie einmalig* gegen die Regeln verstoßen haben, und ob nicht eine Strafe, die nur das Kind betrifft, ausreichend und angemessener wäre.

*("einmalig" war bereits definiert als Ausnahmehandlung eines Kindes, das nicht in die Kategorie "ein solches Kind" fällt.)

 
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