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Geschrieben von Ebba am 29.01.2009, 18:05 Uhr

Dürfen Leistungsbewertungen bekannt gegeben werden? - Datenschutz in der Schule

Guckst Du zB zum Datenschutz in der Schule hier:
http://www.lfd.m-v.de/dschutz/informat/infoblae/leistung.html
/cit/
Dem berechtigten Informationsinteresse der Eltern, wie sich die Leistung ihres Kindes zu den Leistungen der anderen Schüler verhält, kann entsprochen werden. Allerdings müssen dazu keine personenbezogenen Daten bekannt gegeben werden. Die Eltern können beispielsweise anhand eines Notenspiegels darüber informiert werden, wie die Bewertung der schriftlichen Arbeit in der Klasse ausgefallen ist. Durch die Bekanntgabe, wie viele Einsen, Zweien, Dreien usw. oder auch Punkte bei der Arbeit erzielt worden sind, werden keine personenbezogenen Daten übermittelt (siehe § 3 Abs. 1 DSG M-V). Durch eine solche Angabe wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des einzelnen Schülers oder seiner Erziehungsberechtigten nicht berührt und somit gelten dafür keine datenschutzrechtlichen Einschränkungen. Ein Notenspiegel sollte allerdings nur genutzt werden, wenn mehr als fünf Schüler eine Klasse bilden. Bei einer geringeren Schülerzahl steigt das Risiko der Bestimmbarkeit eines Schülers. Bei sehr kleinen Klassen oder wenn sich einzelne Eltern und Schüler gegen die Angabe eines Notenspiegels aussprechen, weil unter den konkreten Bedingungen der Klasse eine Personenbeziehbarkeit nicht auszuschließen ist, kann das Informationsinteresse der Eltern dadurch erfüllt werden, dass der Notendurchschnitt für eine Arbeit angegeben wird. Aus dieser Angabe könnte nur dann eine Person bestimmt werden, wenn nur zwei Schüler eine Klasse bilden.
/cit/

Liebe Grueße
Ebba

 
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