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Geschrieben von Ebba am 11.05.2012, 8:15 Uhr

Aufsichtspflicht

Zur Aufsichtpflicht für Besuchskinder findet man relativ wenig belastbare Informationden im www., was ja schon mal dafür spricht, dass diese Frage in der Praxis keine wirkliche Relevanz hat :-). Ich habe mir darüber auch nie ernsthaft Gedanken gemacht, denn natürlich achte ich auf Besuchskinder genauso wie auf meines, will ich doch nicht, dass ihnen etwas passiert.

Ich sehe das so. Die Aufsichtspflicht obliegt den Eltern und kann auf andere übertragen werden. Eine Übertragung setzt aber immer voraus, dass es auch jmd. gibt, der sie offenkundig übernimmt. Lade ich also Kinder zu mir ein, dann signalisiere ich IMHO, dass ich bereit bin die Aufsicht zu übernehmen, schicken die Eltern die Kinder dann vorbei, dann ist darin wohl auch eine Übertragung zu sehen. Stromern Kinder herum und landen bei einem Freund, dann kann man wohl kaum von einer Überrtragung und Übernahme der Aufsichtspflicht ausgehen. Da müssen ja erstmal die Eltern der Kinder diese instruieren, was sie dürfen, zB eben auch Freunde besuchen u. welche Regeln einzuhalten sind um ihrer ureigenen Aufsichtspflicht zu genügen.

Abgesehen davon, wenn Kinder zu Besuch sind, dann beaufsichtig man die doch zwangsläufig genau so wie das eigene Kind u. genügt damit ja meist ggü dem eigenen Kind und damit auch ggü den anderen Kindern seiner Aufsichtspflicht. Die ist ja keinesfalls anderen Kindern ggü gesteigert. Was soll also sein? Außerdem, wenn ich die Aufsichtpflicht verletze zahlt idR die private Haftpflichversicherung den Schaden. In Ausnahmefällen können natürlich auch strafrechtliche Konsequenzen auf einen zukommen, aber davon habe ich im privaten Bereich noch nie konkret etwas gehört.

Was ich immer habe ist die Verkehrssicherungspflicht. D.h., wenn ich, egal wen, auf meinem Trampolin hüpfen lasse, dann muss das auch in Ordnung sein. Verletzt sich jmd., zB weil das verrostete Bein abbricht, dann hafte ich wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.

 
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