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Geschrieben von rubi am 08.09.2006, 21:10 Uhr

???? verstehnix*gg*

Beitragsbemessungsgrenze ist der Wert, ab dem gesetzlich Versicherte sich freiwillig in der Privaten KV versichern können bzw. ab dem dann bei Verbebleiben in der GKV der Höchstsatz an KV-Beiträgen bezahlt wird.

Das ist für Privatversicherte an sich egal, wie hoch die Beitragsbemessungsgrenze ist (momentan 4400 Euro), weil sich der Versicherungsbeitrag von den Privaten ja an anderen Faktoren wie z.B. Alter orientiert. Das ist unbestritten.

Allerdings gilt hier in Bayern (aufgrund der Lehrerdienstordnung und der Urlaubsverordnung für bayerische Beamte), dass privat versicherte Beamte und Beamtinnen, wenn deren Brutto unter der BBG liegt, die gleichen Ansprüche auf die Kindkrank-tage haben wie die gesetzlich Versicherten, also 10 Kalendertage je Kind und Jahr. Macht bei zwei Kids 20 Tage. Das ist deutlich entspannender als nur die vier.

Das mit der Erhöhung auf die 10 Tage gilt aber nur für den Ehegatten, der unter den 4400 brutto verdient. Wenn beide verbeamtet sind und drunter sind, haben auch beide den Anspruch. Wenn einer der Ehegatten mehr als die 4400 Euro pro Monat brutto hat, hat er nur auf vier Tage Kindkrank Anspruch.

Das ist bayerisches Recht, aber ähnliche Vorschriften gelten bestimmt auch in Ba-Wü. Mach Dich mal beim Personalrat schlau, der müsste das wissen.

Normalerweise wird das nicht breit getreten. Aber der Anspruch ist da.

Und ich habe auch noch keinen Schulleiter erlebt, der den Sonderurlaub nicht gewährt hätte, wenn z.B. ein Kind nachweislich länger krank ist und z.B. im Krankenhaus liegt. Da wird zwar oft dumm geredet, aber mehr von anderen Kollegen, die die Vertretungen machen müssen.

LG
rubi

 
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