Geschrieben von Twinmädels am 20.03.2010, 22:40 Uhr |
Steuererklärung / Minijob / Kinderbetreuungskosten
Hallo,
ich sitze gerade an unsere Steuererklärung für 2009 ...
Mein Mann arbeitet Vollzeit und ich habe einen Minijob. Unsere Kinder gehen in den Kindergarten und sind im Jahr 2009 6 Jahre alt geworden.
Kinderbetreuungskosten können - wenn die Kinder 6 Jahre alt sind - in der Steuererklärung nur dann als Werbungskosten angesetzt werden, wenn beide Elternteile berufstätig sind, richtig?
Wie weise ich dem Finanzamt nach, dass ich wirklich einen Minijob habe? Das Kreuzchen bei geringfügiger Beschäftigung ist ja schnell gemacht, aber wie nachweisen ...? Wollen die den Arbeitsvertrag oder die Gehaltszettel in Kopie haben?
LG Dani
Re: Steuererklärung / Minijob / Kinderbetreuungskosten
Antwort von NoukiesMom am 21.03.2010, 10:03 Uhr
Hallihallo,
habe unsere Steuererklärung letzte Woche gemacht und stand vor einem ähnlichen Problem .
Bei uns sind die gleichen Voraussetzungen gegeben wie bei Euch (Vater arbeitet, ich habe eine 400-€-Job), unsere Tochter ist aber erst 2,5 Jahre und geht in eine Loslösegruppe. Diese Kosten kann man aber auch angeben, wenn die Mutter arbeitet und auf Fremdbetreuung angewiesen ist.
Ich hab mich im Internet schlau gemacht und habe dann das Kreuz bei geringfügig beschäftigt gemacht. Zusätzlich hab ich eine Bescheinigung meines AG's zugefügt. Dort sind meine Arbeitszeiten aufgeführt (sollten natürlich in der Zeit liegen, in der dein Kind fremdbetreut wird) und natürlich die wöchentliche Arbeitszeit, die glaube ich bei 10 Std. liegen muß. Oder waren es 12 ? Vielleicht googelst du das mal sicherheitshalber...
Nun hoffe ich, dass dies als Nachweis gilt und anerkannt wird. Viel Glück bei der Steuererklärung!
Re: Steuererklärung / Minijob / Kinderbetreuungskosten
Antwort von arlett1978 am 21.03.2010, 17:55 Uhr
Haben dasselbe Problem für 2009. Ich Vollzeit, mein Mann 400-EUR-Basis, mein Sohn ist 2. Kreuzchen gesetzt, FiA hat das mal gelindegesagt übersehen. Denn mit Kreuz kam bei uns +/- 0,00 raus und ohne eine fette Nachzahlung unsererseits.
Ich habe Einspruch eingelegt und habe eine Gehaltsbescheinigung für Dezember 2009 (da steht ja alles drauf) beigefügt. Entscheidung über unseren Einspruch steht noch aus.
LG Arlett
nur bei Kindern unter 3 Jahre müssen beide arbeiten,
Antwort von monik am 22.03.2010, 7:34 Uhr
ab 3 Jahre bis XXX müssen nicht beide Eltern arbeiten.
Also du kannst deine Kosten ansetzen.
Gruß
Monik
@ monik
Antwort von Twinmädels am 22.03.2010, 17:17 Uhr
Und das XXX sind übrigens 6 Jahre.
Dass ich die Kosten ansetzen kann, steht außer Frage. Mir geht es nur darum, wie ich den Minijob nachweise.
Auszug aus dem Steuerprogramm der Akademischen AG:
"Voraussetzung: Ihr Kind muss jünger als 14 Jahre sein oder wegen seiner vor dem 25. Lebensjahr eingetretenen Behinderung außerstande sein, sich selbst zu unterhalten. Außerdem müssen bestimmte Antragsgründe vorliegen:
Der Abzug als Werbungskosten/Betriebsausgaben ist möglich, wenn Sie
- erwerbstätig sind (zusammenlebende Eltern müssen beide erwerbstätig sein)
Der Abzug als Sonderausgaben ist möglich, wenn Sie
- nicht erwerbstätig sind und das Kind 3 aber noch keine 6 Jahre alt ist oder
- sich in Berufsausbildung befinden oder
- körperlich, geistig oder seelisch behindert oder
- krank sind, wobei die Krankheit mindestens drei Monate andauern oder in unmittelbarem Anschluss an eine Erwerbstätigkeit oder Ausbildung eintreten muss. Leben beide Elternteile verheiratet oder unverheiratet zusammen, müssen beide gleichzeitig eine dieser Voraussetzungen erfüllen."
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