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von Pia123  am 15.02.2018, 11:14 Uhr

Schwager im Einzelhandel

Hallo zusammen

Ich arbeite im Einzelhandel und bin nun in der 24 ssw. Es ist meine 2 ss und ich merke es ist anders. Ich kann mich kaum bewegen und bei allem was ich im Laden machen möchte bin ich danach total kaputt und mir geht es schlecht. In der 1 ssw war ich ausschließlich an der Kasse. Leider habe ich nun einen Vertrag der das nicht zulässt. Allerdings sehe ich keine andere Möglichkeit den die Arbeit im Laden schadet mir und das merke ich. An wen wende ich mich? Kann der Frauenarzt mir eine Bescheinigung geben in der er die Arbeit im Laden als schlecht für mich empfiehlt? Oder an wenn wende ich mich?

Danke für eure Antworten.

 
13 Antworten:

Re: Schwager im Einzelhandel

Antwort von mellomania am 15.02.2018, 15:17 Uhr

nein, der arzt hat bei deinem problemen gar nix zu suchen. der darf sich da überhaupt nicht einmischen. von wegen bv und sowas. du wendest dich am besten nicht an ein forum, sondern direkt an deinen arbeitgeber. ER muss dafür sorgen, dass die arbeit den mutterschutzrichtlinien entwspricht das heißt ER muss dir arbeit geben, die du machen kannst. wenn alle stricke reißen und du nicht mehr arbeiten kannst, musst du dich krankschreiben lassen, fällst aber nach 6 wochen ins krankengeld. aber beschäftigungsverbot darfst du keines bekommen

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Re: Schwager im Einzelhandel

Antwort von Oktaevlein am 15.02.2018, 23:22 Uhr

Hallo,

wenn durch die Fortführung der Beschäftigung eine Gefahr für Mutter und Kind ausgeht, darf der Frauenarzt ein individuelles Beschäftigungsverbot aussprechen.

Also wenn Tätigkeiten, die normalerweise für Schwangere erlaubt und ungefährlich sind, für eine bestimmte Schwangere eine Gefahr darstellen, z. B. bei Risikoschwangeren, Neigung zu Fehl- und Frühgeburten etc.

Sprich mit deinem Frauenarzt, ob er deine Arbeit als gefährlich für Mutter und Kind ansieht. Es gibt auch Teilbeschäftigunsverbote, in denen eine bestimmte Arbeit ausgeschlossen wird, anderes aber erlaubt ist. Vielleicht kannst du sowas bekommen, dass du z. B. an der Kasse arbeiten kannst, weil das im Sitzen geht?

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nein oktavlein

Antwort von mellomania am 16.02.2018, 13:08 Uhr

so einfach ist das nicht. es gibt keine neigung zur frühgeburt an sich. jede schwangerschaft ist anders. wenn es an den arbeitsbedingungen liegt ist der arzt raus. informiere dich bitte. das kann gehörig schief gehen. und nur weil sie die arbeit nicht machen kann ist noch lange keine gefahr für mutter und kind.
der arbeitgeber muss abhilfe schaffen. ist rechtlich so

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Re: nein oktavlein

Antwort von Oktaevlein am 16.02.2018, 22:51 Uhr

Das kommt aber drauf an. Wenn die AP keinerlei schwangerschaftsbedingte "Beschwerden" hat (damit ist NICHT die Übelkeit etc. gemeint, dafür gäbe es AU), dann kann sie natürlich auch kein individuelles Beschäftigungsverbot bekommen. Es gibt aber schwangerschaftsbedingte Beschwerden, mit denen man zwar eine bestimmte Art von Arbeit (z. B. im Sitzen) machen kann/darf, aber nicht jede Art von Arbeit. Daher wäre eine Krankschreibung auch der falsche Weg, denn z. B. die AP könnte ja arbeiten, und zwar an der Kasse - im Sitzen.

Der Arbeitgeber hält sich zwar an das Mutterschutzgesetz, aber es kann trotzdem eine Gefährdung für Mutter und Kind geben - und zwar aus individuellen (gesundheitlichen) Gründen - klar, nur dann!

Ansonsten ist der Arbeitgeber zuständig, das Mutterschutzgesetz einzuhalten.


Das sagt der Gesetzgeber:

"Das individuelle Beschäftigungsverbot für Schwangere gem. § 16 Abs. 1 und 2 MuSchG stellt auf die individuellen Verhältnisse der jeweiligen Frau ab. Eine konstitutionsbedingte Gefahr für die Schwangere reicht aus, ohne dass es auf die gesundheitsgefährdende Wirkung der Arbeit ankommt.

Ein Beschäftigungsverbot kann auch dann ausgesprochen werden, wenn möglicherweise Gefahren für Mutter und Kind bestehen, der Arbeitgeber dies aber nicht von sich aus überprüfen lässt"

Quelle: https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/mutterschutz-3-beschaeftigungsverbote_idesk_PI10413_HI663998.html

Im übrigens wird kein Frauenarzt heutzutage ein individuelles Beschäftigungsverbot leichtfertig aussprechen.

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Re: Schwager im Einzelhandel

Antwort von VerenaSch am 17.02.2018, 8:19 Uhr

Hast du dich denn schon an deinen AG gewandt? Gibt es eine Gefährdungsbeurteilung für deine Stelle? Du kannst dich auch ans Gewerbeaufsichtsamt wenden. Musst du schwer heben?

Ich würde zum AG gehen und dem sagen, dass es so nicht mehr geht. Und ihm auch sagen, dass du dich ans Gewerbeaufsichtsamt wenden wirst.

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Re: Schwager im Einzelhandel

Antwort von Sterntaler-2016 am 18.02.2018, 10:01 Uhr

Ich hab in der ss auch im Einzelhandel (Lebensmittel) gearbeitet und durfte alles machen im laden außer schwer heben...
Wenn du das aber nicht kannst muss der AG dir einen anderen Arbeitsbereich zur Verfügung stellen...
Das hat aber erstmal mit dem frauenarzt nichts zu tun - hatte das Thema damals auch.
Er kann dich nur krank schreiben wenn was is.

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Re: Schwager im Einzelhandel

Antwort von Oktaevlein am 18.02.2018, 11:39 Uhr

Hallo Pia,

wenn der Arbeitgeber die Mutterschutzrichtlinien einhält und du dich bei der Arbeit dennoch unwohl fühlst und der Meinung bist, dass sich diese negativ auf die Schwangerschaft auswirkt, dann sprich bitte mit deinem Frauenarzt. Der kann einschätzen, ob er dich krankschreibt, ein Beschäftigungsverbot erteilt (Ja, IN BESTIMMTEN Fällen kann er dass, auch wenn die anderen Antworten das Gegenteil behaupten!) oder er versichert dir, dass deine Arbeit dir und dem Kind nicht schadet.

Also der erste Ansprechpartner in deiner Situation wäre jetzt der Frauenarzt.

Ob der Arbeitgeber die Richtlinien einhält, kannst du ja selber im Mutterschutzgesetz nachlesen.

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Re: Schwager im Einzelhandel

Antwort von Johanna3 am 18.02.2018, 20:34 Uhr

Ja, so kenne ich es auch. Und mir sind Frauenärzte bekannt, die ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen haben.

Die Liste von dem, was dein Arbeitgeber dir in der Schwangerschaft ermöglichen und selbst berücksichtigen muss ist lang.

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das heißt aber nicht

Antwort von mellomania am 18.02.2018, 21:39 Uhr

dass das bv dann richtig ist auch wenn es ein frauenarzt macht.
ich akzeptiere im geschäft die bv von gyns nicht, wo klar ist, dass es z.b. um fehlede immus geht. ich rufe die gyns auch an denn das geht nicht. nicht der gyn entscheidet ob die lehrkraft nicht mehr arbeiten darft, sondern wir, der dienstherr. ende. und wenn sie keine immus hat, wird sie abgeortdnet an eine andre schule, wo keine gefahr ist. die leute bekommen geld, da erwartet man, dass sie was dafür tun, nämlich arbeiten. und wenn sie das nicht möchten, dann sollen sie sich krankschreiben lassen und rutschne halt ins krankengeld. es kann aber nicht sein, dass bv ausgestellt werden die nicht dicht sind.und wenn es um arbeitsbedingungen geht, ist der arzt nunmal raus.

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Re: das heißt aber nicht

Antwort von Oktaevlein am 18.02.2018, 22:33 Uhr

Ich zitiere nochmal aus meiner Antwort:

"Ein Beschäftigungsverbot kann auch dann ausgesprochen werden, wenn möglicherweise Gefahren für Mutter und Kind bestehen, der Arbeitgeber dies aber nicht von sich aus überprüfen lässt"

Dass ihr das überprüft und den Arbeitnehmer auf einen sicheren Arbeitsplatz versetzt ist ja gut und schön. Aber vielleicht macht das nicht jeder Arbeitgeber. Unter anderem dafür hat der Frauenarzt weiteren Handlungsspielraum, um Mutter und Kind zu schützen.

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Re: das heißt aber nicht

Antwort von Oktaevlein am 18.02.2018, 22:39 Uhr

Ebenfalls nochmal aus § 16 des Mutterschutzgesetzes:

"Eine konstitutionsbedingte Gefahr für die Schwangere reicht aus, ohne dass es auf die gesundheitsgefährdende Wirkung der Arbeit ankommt."

Ob das dem Arbeitnehmer passt oder nicht.

Da sich die AP aber nicht mehr äußert, wissen wir eh nicht, ob in ihrer speziellen Situation ein individuelles Beschäftigungsverbot in Frage käme oder nicht.

In jedem Fall ist der erste Ansprechpartner bei Gesundheitsproblemen der Arzt.

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Nachtrag

Antwort von Oktaevlein am 18.02.2018, 22:46 Uhr

http://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/A/arbeitsschutz/Downloads/arbeitsschutz_infoblattMuSchu.pdf?__blob=publicationFile&v=1

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Re: das heißt aber nicht

Antwort von Johanna3 am 19.02.2018, 19:50 Uhr

Es gibt aber viele Fälle, in denen eine Krankschreibung nicht gerechtfertigt wäre, da eben keine Krankheit besteht. Bei einer Risikoschwangerschaft beispielweise. Ganz sicher hat der Dienstherr bei einer derartigen Entscheidung keinerlei Mitspracherecht!

Wohl kann in in zahlreichen Fällen davon ausgegangen werden, dass die Beschäftigung in der Schwangerschaft Mutter und / oder Kind gefährdet ohne das die Mutter aktuell erkrankt ist.

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