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Geschrieben von Hallo am 26.01.2018, 11:24 Uhr

Beschäftigungsverbot

Hallo, ich habe mal eine Frage!

Ich bin bei einem Träger an einer Schule angestellt. Vor kurzem wurde eine ehemalige Kollegin von mir schwager. Der Betriebsarzt setzte fest, das kein Umgang mit potentiell aggressiven Jugendliche vorhanden sein darf, weswegen sie ins absolute Beschäftigungsverbot ging.

Das Selbe geschah jetzt bei mir. Mit dem Unterschied, dass mir der Träger erst mündlich ein Beschäftigungsverbot aussprach und es aber innerhalb von ein paar Minuten widerrief und mir mitteilte, ich solle am Montag in die Geschäftsstelle kommen und sie wollen mir 2 Modelle vorschlagen.

Ich habe die Vermutung, dass mein AG unterschiede macht in den Personen. Meine Frage ist nun: Darf der AG im selben Punkt unterschiedlich entscheiden? Eigentlich doch nicht, oder?!

Viele Grüße!

 
6 Antworten:

Re: Beschäftigungsverbot

Antwort von kanja am 26.01.2018, 17:24 Uhr

Vielleicht hat sich zwischenzeitlich eine Möglichkeit ergeben, dich gefahrlos zu beschäftigen. Womöglich gab es das bei der Kollegin nicht.

Hör es dir halt erst mal an.

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Re: Beschäftigungsverbot

Antwort von Danyshope am 26.01.2018, 17:33 Uhr

Und ja, darf der AG - also unterschiedlich entscheiden. Dann nämlich wenn er einen Ersatzarbeitsplatz hat. Da sich seit dem 1.1.18 die Gesetze in Bezug BV extrem verschärft hat, hat deine Kollegin evtl noch vom alten Recht profitiert. In Zukunft kann keine Frau 100% sicher mehr auf ein BV setzen - völlig egal ob Kollegen das hatte oder sogar man selbst bei vorherigen Schwangerschaften. Ein BV ist IMMER eine individuelle Entscheidung.

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Re: Beschäftigungsverbot

Antwort von mellomania am 27.01.2018, 8:01 Uhr

vor allem gibt es doch kein bv bezgüglich aggressiver jungendlicher. dann wären alle unsere lehrkräfte weg, da wir schulen für erziehungshilfe haben etc. der untersucht immunitäten! die gefährdungsbeurteilung an sich macht der arbeitgebwe! und er MUSS dir einen andren platz zuweisen, den du annehmen musst. verwaltung, ablage, administration etcpp. ein leichtes in einer schule! sekretariat! ein bv ist kein urlaub, sondern die pflicht, auch für sein geld zu arbeiten, dann eben woanders. da wirst du nix machen können. ansonsten droht dir die kündigung. es ist genau richtig ,dass der arbeitgeber dir die andren möglichkeiten aufzeigt und ihr euch dann entscheidet, wo du weiter arbeitest.

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Re: Beschäftigungsverbot

Antwort von Silene am 27.01.2018, 8:26 Uhr

Es gilt das Prinzip "kein gleiches Recht im Unrecht". Wenn also das BV für die Kollegin nicht rechtmäßig war (und der Arbeitgeber dies evtl. schon selbst gemerkt hat), hast du keinen Anspruch, auch eines zu bekommen.

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Re: Beschäftigungsverbot

Antwort von rabe71 am 27.01.2018, 8:58 Uhr

Hallo,
seit dem 1.1. gibt es neue Regelungen. Der AG darf nur ein BV aussprechen,wenn er keinen anderen,gefahrlosen Einsatzort anbieten kann.
Und ehrlich gesagt,denke ich schon,dass in der Schule da irgendwas zu finden sein müsste...

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Re: Beschäftigungsverbot

Antwort von Oktaevlein am 29.01.2018, 11:10 Uhr

Wenn sich die Gesetze geändert haben, dann hast du doch die Antwort, oder? Wenn die Gefährdung ausschließlich durch deine bisherige Tätigkeit begründet ist, darf der AG dir einen anderen, ungefährlichen Arbeitsplatz zuweisen. Eine Erzieherin meiner Tochter war gegen bestimmte Krankheiten nicht immun. Sie musste dann im Rathaus Verwaltungstätigkeiten machen (städtischer Träger).

Es gibt aber auch ein individuelles Beschäftigungsverbot. Das kann (konnte?) der Frauenarzt aussprechen. Und zwar dann, wenn das BV in der Schwangerschaft begründet ist (also z. B. Zervixinsuffizienz) und du aber NICHT krank bist. Da sind die Grenzen aber fließend und oft Auslegungssache. Ansonsten natürlich Krankschreibung, wenn nötig.

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