Baby und Job

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Geschrieben von tinai am 05.04.2006, 22:48 Uhr

Desiree hats erschöpfend beantwortet.

Allerdings ist das keine Gehaltserhöhung (denn dann wäre es steuer- und sv-pflichtig), sondern eine Leistung, die zusätzlich zum geschuldeten Gehalt bezahlt wird.

Diese Leistung fällt weg, wenn der Leistungsanspruch ebenfalls entfällt (also spätestens mit Schulpflichtigkeit).

Selbst wenn der AG nur einen Teil übernimmt, ist das immer eine Superunterstützung. Denn gerade diese letzten 100, 200, 300 oder auch 500 Euro sind ja umgerechnet ungefähr das doppelte in Brutto.

Gruß Tina

 
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