Für alleinerziehende Eltern

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Geschrieben von RainerM am 24.10.2005, 9:35 Uhr

hmmmm... Einzelfallfrage.

Hi,
also man muss immer die einzelnen Fälle voneinander unterscheiden.

Ist zB ein ExEhepartner wegen der Betreuung der Kinder n nicht zur erwerbstätigkeit in der Lage, muss der andere ihm UNterhalt leisten.

Spielen dabei die Kinder keine Rolle, zB wegen deren Lebensalter oider abgesicherte Betreuung, dann kann wirksam auf UNterhalt verzichtet werden, auch dann wenn später eine Bedürftigkeit eintritt.

Ausgeschlossen ist ein Unterhaltverzicht dann, wenn eine Bedürftigkeit absehbar ist.
Also wenn man schon vorher weiss, dass man seinen Bedarf nicht erwirtschaften kann.

Gruss

 
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