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von Leena  am 30.01.2013, 9:13 Uhr

einspruch...

...warum gehst Du davon aus, dass eine Nichtigkeit nicht gegeben ist?

Zumindest in meinem Rechtsgebiet würde ich schon davon ausgehen, s.a. das o.g. BFH-Urteil von 1970 (das sich ja auch schon vor 25 Jahren unter dozierenden Richtern hätte herumgesprochen haben können).

Bei Steuerverwaltungsakten fallen nun einmal oft Bekanntgabeadressat und Inhaltsaddressat auseinander, und wenn ein Steuerverwaltungsakt an Herrn XY als Bekanntgabeadreassat gerichtet ist und im VA selbst dann als Inhaltsadreasst ein Herr ABC genannt wird - dann ist zumindest nicht eindeutig ersichtlich, wer nun tatsächlich als Inhaltsadreassat gemeint ist (wer gemeint sein soll - klar, andere Frage, aber darum geht es ja nun mal nicht). Ich bezweifele, dass man den falschen Inhaltsadressaten unter offenbarer Unrichtigkeit subsumieren kann - auch wenn es sehr wahrscheinlich ist, aber eben nicht komplett zweifelsfrei.

Und wenn der Inhaltsadressat nun einmal falsch bezeichnet ist, dann würde jeder Richter den fraglichen Steuerverwaltungsakt deshalb wegen inhaltlicher Unbestimmtheit als nichtig und damit unwirksam (und nicht heilbar) kassieren.

Ich habe natürlich keine Erfahrung, wie das Richter in anderen Rechtsgebieten bei anderen Verwaltungsakten sehen - aber auf "unseren Richter" könnte ich mich da voll und ganz verlassen, zumal angesichts der nun wirklich eindeutigen BFH-Rechtsprechung. :-)

 
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