Für alleinerziehende Eltern

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Geschrieben von Mama Fabian am 25.02.2008, 14:29 Uhr

Besuchsrecht - aber ein anderes...

...das der Eltern gegenüber der Kinder!

Meine Freundin lebt gemeinsam mit ihren 2 Kindern in einer Wohnung und nun hat sie seit geraumer Zeit einen neuen Freund, der sie sehr häufig besucht und auch über Nacht bleibt!

Da sie ALG II bezieht macht sie sich Sorgen, ob es vielleicht Probleme geben könnte, wenn er so oft bei Ihr ist.

Gibt es für solche Fälle auch "Besuchszeiten"?
Ihr Freund hat auch eine eigene Wohnung!

Danke für Eure Antworten!

LG
Mama Fabian

 
23 Antworten:

Re:Also, wenn das so ist, muss er natürlich,

Antwort von horrend am 25.02.2008, 15:14 Uhr

wenn er mehr als zweikommafünfmal in der Woche bei ihr nächtigt, für sie aufkommen.

Sie muss das dann (bzw. sich selbst) beim JobCenter anzeigen, ihr Geld bzw. das ihrer zwei Kinder wird dann selbstverständlich mit seinem Einkommen verrechnet.

Sie muss aber vorsichtig sein: Falls er seine Zahnbürste daläßt und nur einmal in der Woche dort schläft, und ein Blockw... äh Kontrolleur bei Ihr in Bad, Bett und Schränken kontrolliert, könnte es zur sofortigen Streichung aller Leistungen bei ihr kommen.

*ironieoff

Da gibt es keine Probleme, solange er seine eigene Wohnung hat. :))

LG Ilona

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Re: Besuchsrecht - aber ein anderes...

Antwort von mamafürvier am 25.02.2008, 15:59 Uhr

Jajaaaaa ;) 2,5 mal darf er...
Wie schon gesagt, wenn er nicht ebid ir wohnt ist das okay. Na hallo wär ja noch schöner, wenn wir nicht ab und zu n Kerl bei uns haben dürften. Wenn einer wüßte er mjuß dann für uns aufkommen kam ja gleich gar keiner ;)

lG Kerstin

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hm...

Antwort von Mama Fabian am 25.02.2008, 16:37 Uhr

Ich würde schon sagen, dass er mehr als 2,5 mal die Woche bei ihr schläft :-)...

Kann man das irgendwo nachlesen?

Danke
LG
Mama Fabian

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Re: hm...

Antwort von mamafürvier am 25.02.2008, 16:44 Uhr

Das meinst du jetzt nicht erst oder?
Hier mal ohne Ironie... ist er nicht bei ihr wohnhaft kann er auch gern öfter als 2,5 mal bei ihr übernachten.
Das kann man nirgens nachlesen. Sie gilt dann nicht mehr als AE, wenn sie einen Lebenspartner hat, der bei ihr lebt (was der Name sagt).

lG Kerstin

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Danke sehr!

Antwort von Mama Fabian am 25.02.2008, 16:58 Uhr

Die Ärmste macht sich nur immer völlig fertig wegen solcher banalen Dinge und ich hatt irgendwie nix aussagekräftiges gefunden!

LG
Nicole

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Besuchsrecht - aber ein anderes

Antwort von taram am 25.02.2008, 17:11 Uhr

Hallo,

es gibt aber auch den Gesetzesteil, erst nach 1 oder sogar 3 Jahren ist es erst eine eheähnliche Gemeinschaft und dann muß mann/frau erst für den anderen finanziell aufkommen. Müßte halt mal goog... oder Ralph fragen.

Gruß Taram

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Re: Besuchsrecht - aber ein anderes

Antwort von taram am 25.02.2008, 17:17 Uhr

Hallo,

hier ein Auszug:

Die Sozialgerichte haben in ihren Entscheidungen an die gefestigte Rechtssprechung des
Bundesverfassungsgerichtes (zuletzt: 2. Sept. 2004 , Az.: 1 BvR 1862/04) angeknüpft, in
der es heißt: Eine eheähnliche Gemeinschaft liegt erst dann vor, wenn das partnerschaftliche
Verhältnis auf Dauer angelegt ist und weit über ein einfaches gemeinsames Haushalten
und Wirtschaften hinausgeht. Keinesfalls sei eine sexuelle Beziehung ausschlaggebend
für eine eheähnliche Gemeinschaft. Diese könne frühestens nach 3 Jahren des Zusammenlebens
angenommen und keinesfalls durch Hausbesuche festgestellt werden.
(Vgl. Sozialgericht Düsseldorf, 22.04.2005 Az.: S 35 AS 119/05 ER)

Gruß taram

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das glaub ich nicht, taram

Antwort von vallie am 25.02.2008, 18:08 Uhr

sobald eine person über 18 bei dir wohnt, gibt es a) stkl 2 nicht mehr und b) wird das einkommen angerechnet, und zwar gleich und nicht erst nach jahren. besuch ist besuch, aber wenn er dort LEBT und evtl nur eine scheinadresse hat, dann ist das suventionserschleichung.

ich denke, in deinem auszug geht es um unterhalt, den der expartner erhält...kann das sein? alles andere würde mich sehr wundern...

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vallie hat Recht

Antwort von mamafürvier am 25.02.2008, 18:19 Uhr

Sogar mein großer Sohn (19) wird angerechnet als wäre er mein Partner. Das bedeutet, daß ich eigendlich sein geld mit in den haushalt einfließen lassen müßte... son Irrsinn!
Mein anderer erwachsener Sohn (21) zog (leider aber in diesem Falle zum Glück) aus als ich AE wurde.
Kerstin

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Re.: Besuchsrecht - aber ein anderes

Antwort von taram am 25.02.2008, 18:21 Uhr

Hallo, @Vallie

ich habe einfach nur gegoogelt "ab wann eheähnliche Gemeinschaft" . Eintrag Nr.6 - da gibt es ein Berliner Urteil - einfach mal lesen. Wir leben nicht mehr im Mittelalter, man kann heute einfach nicht mehr davon ausgehen, dass menschen ein Leben lang für einander einstehen.
Es geht hier nicht um Unterhalt, definitiv geht es hier um "eheähnliche Gemeinschft".

Gruß Taram

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@mamafürfier

Antwort von taram am 25.02.2008, 18:24 Uhr

Hallo,

das ist die neue Regelung - U25. Wenn dein Sohn über 25 wäre, dann seit ihr je eine Bedarfsgemeinschaft für sich in einer Wohnung.

Darf ich hier andere Foren benennen?

Gruß Taram

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Re: Re.: Besuchsrecht - aber ein anderes

Antwort von vallie am 25.02.2008, 18:30 Uhr

das glaub ich dir, aber trotzdem, dann kann ja jeder h4ler mit rothschild zusammenwohnen und es weiterhin bekommen???? ne ne, das würd mich schon sehr sehr wundern....

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Re: Das ist ja das Bescheuerte....

Antwort von Anjaunddavid am 25.02.2008, 18:32 Uhr

ich hatte lange Zeit immer Au Pairs, und ich hatte da auch keine LSTkl. 2!
Weil ja auch das Geld vom Au Pair (was ICH ihm zahle) in den Haushalt fliesst....*ironieoff*

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vallie

Antwort von mamafürvier am 25.02.2008, 18:45 Uhr

Wer ist Rothschild? Muß man den kennen?
Nee der wohnt nicht bei mir :)
Kerstin

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Re: Das ist ja das Bescheuerte....

Antwort von taram am 25.02.2008, 18:50 Uhr

Hallo,

klar, habe 2006 mit einer alleinerziehenden Mama (6 Kids) einen Prozess erlebt, einer der Kids wurde 18 - da haben sie ihr erstmal den alleinerziehenden Zuschlag abgezogen. Mit der Begründung, der 18 jährige könnte ja von nun an miterziehen. Sie hat aber vor Gericht gewonnen.

Ich finde das Beispiel mit Rothschild total daneben.

Hinweise zu § 7 SGB II :
(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Personen
1. länger als ein Jahr zusammenleben,

Gruß Taram

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Re: Das ist ja das Bescheuerte....

Antwort von taram am 25.02.2008, 18:57 Uhr

Hallo,

Paare, die noch nicht zwölf Monate zusammenleben, sind in der Regel keine eheähnliche Gemeinschaft und bilden somit auch keine Bedarfsgemeinschaft.Deshalb darf laut einem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg bei der Bedürftigkeitsprüfung zur Gewährung von Arbeitslosengeld II das Einkommen der beiden Partner nicht zusammengerechnet werden, wie der „Anwalt-Suchservice“ berichtet. Der Kläger bezog seit einigen Monaten Arbeitslosengeld II und lebte seit dieser Zeit mit seiner Partnerin in einer gemeinsamen Mietwohnung. Die Klage richtete sich gegen das Vorgehen der Jobcenter-Mitarbeiter, die das Einkommen der Partnerin auf das Arbeitslosengeld II des Antragstellers angerechnet hatten.

Dieser Berechnung widersprach das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (Az: L 5 B 1362/05 AS ER). Nach Auffassung der Richter könne nach so relativ kurzer Zeit noch nicht von einer „Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft“ ausgegangen werden. Aber nur dann wäre die Einkommensanrechnung gerechtfertigt gewesen. Das Jobcenter hat das Arbeitslosengeld II in voller Höhe auszuzahlen.

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Re: eheähliche Gemeinschaft

Antwort von taram am 25.02.2008, 18:59 Uhr

Nur Paare, die seit mindestens drei Jahren zusammenleben, bilden nach Ansicht des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen eine „eheähnliche Lebensgemeinschaft“.

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warum daneben???

Antwort von vallie am 25.02.2008, 19:21 Uhr

also sei mir nicht bös, wenn eine person, die h4 erhält mit jemandem zusammenzieht, der ein sehr hohes einkommen hat, dann ist das in meinen augen nicht mehr gerechtfertigt, daß der h4ler noch h4 bekommt.

das wollte ich damit sagen. wenn dem heute so sein sollte....dann verliere ich den glauben an gerechtigkeit. einer ae-mutter ziehen sie die lstkl 2 ab, wegen einem au pair und DAS soll durchgehen???

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Re: warum daneben???

Antwort von taram am 25.02.2008, 19:31 Uhr

Weil keiner H4 beantragt, der einen Millionär an der Seite hat. Wenn es doch so sein sollte ist es unter aller Sau. Und ich glaube, es würde keiner machen. Es geht hier doch um den "normalen" Bürger.

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aber sieh es doch andersrum

Antwort von vallie am 25.02.2008, 19:37 Uhr

ein h4 mann zieht zu einer sehr sehr gut verdienenden frau ( nur um mal wegzukommen vom klischee der aemutter und nem kerle ) wenn ihm das doch weiterzusteht, warum sollte er darauf verzichten??? er kann es ja sparen, für schlechte zeiten...ich meine geld kann man nie genug haben....


mein mann war mal arbeitslos und stand kurz vor alg2, er hätte nichts bekommen, weil mein gehalt angerechnet worden wäre, obwohl ich ein kind hatte, obwohl wir noch nicht lange zusammengewohnt haben, obwohl ich nur tz gearbeitet habe. gsd hat er dann einen job gefunden und das thema hatte sich erledigt, aber ich hätte ihn mit durchfüttern müssen/dürfen....und heute ist das nicht mehr so?

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Re: eheähliche Gemeinschaft

Antwort von kleene-mami am 25.02.2008, 19:49 Uhr

Ich kenn mich jetzt nicht 100% damit aus, aber ich kann dafür aus eigener Erfahrung mitreden.
Ich habe als ich meinen Freund kennen gelernt habe auch Hartz4 bekommen. Im letzen Jahr haben wir uns dann entschlossen uns gemeinsam eine Wohnung zu suchen. Im Mai 2007 sind wir zusammen gezogen.
Sein Gehalt wurde sofort als wir in die gemeinsame Wohnung gezogen sind angerechnet.
Und auch wenn er in manchnen Monaten nur "10€" über dem Hartz4 liegt, wurde die Leistung sofort gestrichen.
Aber das finde ich auch ok, sehe es da wie Valli.
Jetzt werde ich am 06.03. geschieden und dann müssen wir für mich auch noch die Krankenkasse selber zahlen.
Weiß nicht ob es die Möglichkeit gibt, dass das Arbeitsamt es übernimmt.
Mal sehen.
LG

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Re: eheähliche Gemeinschaft

Antwort von Anjaunddavid am 25.02.2008, 20:45 Uhr

Hm, also ehrlich gesagt entsetzt mich das auch etwas.....
Wennn ich heute noch ein Au Pair hätte.würde ich mir meine schöne LSTkl 2 nicht mehr wegnehmen lassen....

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Re: anjaunddavid

Antwort von spiky73 am 26.02.2008, 6:20 Uhr

hallo anja,

das ist aber mal ne komische regelung bei euch gewesen?!
ich habe trotz au pair ohne weiteres die StKl. 2 bekommen, mit dem argument, dass sie ja nichts "von aussen" zu unserer bedarfsgemeinschaft dazu wirtschaftet, sondern noch von MEINEM geld lebt. das war scheinbar auch ok so, die 2 habe ich ohne weitere verhandlungen bekommen...
(wäre ja noch schöner, wenn man dafür, dass man mit au pair die finanzielle belastung für eine weitere person hat, noch zusätzlich bestraft wird!)

lg
martina

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