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von Leena  am 30.12.2010, 20:10 Uhr

WER KENNT SICH AUS? Kirchensteuer - bzw. Kirchenaustritt

Nun ja, was den Fußballverein betrifft, so liegt das schon ganz schlicht an der Legaldefinition des Begriffs "Steuern" nach der Abgabenordnung:

"Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein."

Der Fußballverein ist nun einmal kein "öffentlich-rechtliches Gemeinwesen", und wenn man brav seinen Fußballvereinsbeitrag zahlt, ist damit i.d.R. auch eine Gegenleistung verbunden, d.h. der Verein hat das Ziel, es sportbegeisterten Menschen zu ermöglichen, sich sportlich zu betätigen, z.B. durch Zugang zu Fußballfeldern, Turnhallen, Sportgeräten etc., und die Vereinsmitglieder können eben diese Einrichtungen (vergüngstigt) nutzen. Damit bekommt man für seinen Vereinsbeitrag eine Gegenleistung - somit kann der Beitrag zum Fußballverein per definitionem einfach keine Steuer sein.

Und was den Islam betrifft - in Deutschland sind nach Grundgesetz diejenigen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft/-organisation kirchensteuerhebeberechtigt, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt sind. Nicht alle Gemeinschaften / Organisationen, die hebeberechtigt sind, nutzen im übrigen dieses Recht, etliche verzichten auch ganz bewusst darauf.

Und manche Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften /-organisationen legen von sich aus gesteigerten Wert darauf, nicht als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt zu werden, oder sie erfüllen die hierfür vorgesehenen Kriterien nicht - somit sind diese Gemeinschaften eben nicht hebeberechtigt.

Im übrigen bekommt der Staat (sprich: die Bundesländer) als Entgelt für den Einzug der Kirchensteuer je nach Land einen gewissen prozentualen Anteil der Einnahmen.

 
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