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Geschrieben von 58er am 26.03.2007, 15:54 Uhr

@JoVi

wenn der staat jetzt die mohnhaupt frei lässt, degradiert er sie zu einer ganz gewöhnlichen kriminellen, UND, darum geht’s, er handelt nach recht und gesetz. Wenn er sie bis ans ende ihres lebens in haft ließe, wäre es ungesetzlich und würde man sie als etwas besonderes behandeln (was sie vor den augen des gesetzes nicht zu sein hat – mord ist mord, es gibt keine per se außergewöhnlichen morde und es gibt auch keine besonderen oder weniger besonderen ermordeten), und der staat würde sich auf die stufe von tyrannenstaaten stellen (wie etwa auf den der ehemaligen SU, die den hitlerstellvertreter hess bis zum tod in haft ließ). Man kann froh sein und als zeichen eines souveränen, starken staates werten, in dem wir leben dürfen, dass unser staat wenigstens jetzt nach recht und gesetz handelt, was er seinerzeit zur RAF-hochzeit ja nicht immer tat.

und ich bin froh, dass nicht leute wie stoiber oder lieschen müller richten und urteilen, sondern dass unser staat auf trennung der staatengewalten basiert – dass also z.b. die judikative nicht auch die legislative bestimmt, ums mal profan auszudrücken. Zudem setzt gnade – explizit laut unserem recht - nicht reue voraus. UND gnade bedeutet UNGESCHULDETE zuwendung. Z.b. die gnade gottes kann der mensch also auch und vor allem unverdient erhalten, ja das wesen der gnade ist es ja überhaupt, sie unverdient zu erhalten, sonst wäre es keine gnade, sondern ein verdienst (wer ein bisschen in scholastik bewandert ist, weiss, wovon ich rede).


Noch was: Wenn ich den bayrischen sender B1 gestern recht verstanden habe, soll die mohnhaupt auf eine oberflächliche entschuldigung bei den angehörigen der ermordeten bisher verzichtet haben, weil ihr klar sei, dass es zu wenig ist und der geschehnisse nie gerecht werden kann. Mir ist keine entschuldigung lieber, als eine verlogene.


Im übrigen lese man den intelligenten kommentar eines Zeit-journalisten:
vgl. http://www.zeit.de/online/2007/04/RAF-Kommentar


zur Gewaltenteilung, wen´s interessiert:
„ Grundprinzip politisch-demokratischer Herrschaft und der Organisation staatlicher Gewalt mit dem Ziel, die Konzentration und den Missbrauch politischer Macht zu verhindern, die Ausübung politischer Herrschaft zu begrenzen und zu mäßigen und damit die bürgerlichen Freiheiten zu sichern. Funktional wird zwischen der gesetzgebenden Gewalt (Legislative), der ausführenden Gewalt (Exekutive) und der rechtsprechenden Gewalt (Judikative) unterschieden. Diese Funktionen werden unabhängigen Staatsorganen (Parlamenten, Regierung, Gerichten) zugewiesen. Politisch-theoretisch wurde die Lehre von der Gewaltenteilung von J. Locke (1690) und Montesquieu (1748) i.S. aufgeklärter Herrschaft entwickelt und als Ordnungs- und Strukturprinzip erstmals in der Verfassung der USA von 1787/88 umgesetzt. Das Prinzip der G. ist in D in Art. 20 Abs. 2 GG festgelegt.

Dem Prinzip der G. entspricht es, dass die voneinander unabhängigen Staatsorgane, um politisch wirksam handeln zu können, miteinander verschränkt werden müssen (d.h. die Exekutive braucht eine gesetzliche Grundlage, um ordnungsgemäß handeln zu können, die Legislative ist darauf angewiesen, dass z.B. durch Regierung und Verwaltung die Gesetze auch umgesetzt werden). In der politischen Praxis ergeben sich daher Abweichungen vom strikten Prinzip der G. oder sind Abweichungen durchaus vorgesehen (z.B. Verordnungen der Exekutive, Gesetzesinitiativen der Regierung).
…“
Mehr dazu vgl. http://www.bpb.de/popup/popup_lemmata.html?guid=XC8R0U

 
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