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Geschrieben von MoneSi am 18.06.2022, 14:44 Uhr

An die Juristen = Rechtsfrage

Ich sehe das als Juristin anders.
Grundsätzlich ist zunächst die Frage, ob hier überhaupt ein Verwaltungsakt (VA) vorliegt, zu beantworten. Hier liegt wohl kein VA vor, sondern informationelles Verwaltungshandeln. Dabei hat der Bürger, soweit eine Behörde Auskunft erteilt, Anspruch darauf, dass Auskünfte inhaltlich zutreffend sind. Die schuldhafte falsche Auskunft begründet eine Schadensersatzpflicht nach § 839 BGB i. V. mit Art. 34 GG, gerichtet auf den Ersatz des Vertrauensschadens. Ich habe Deine Anfrage so verstanden, dass Du die E-Mail verschickt hast. Gegen den Beamten selber wird wegen Satz 2 des § 839 BGB (Fahrlässigkeit) in der Regel kein Anspruch bestehen. Ist denn einer geltend gemacht worden und liegt überhaupt ein Vertrauensschaden vor?

Ansonsten, weil hier nach der Bedeutung der Unterschrift gefragt wurde:

Die Form eines VA bestimmt sich nach § 37 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Danach können VA in allen möglichen Weisen erlassen werden. Es käme wohl auch keiner auf die Idee, dass die erhobene Hand eines Polizisten, welcher einem gebietet, anzuhalten, unwirksam ist, weil Unterschrift und Rechtsmittelbelehrung fehlen. Wenn ein gesetzliches Schriftformerfordernis (Bsp: Steuerbescheid) nicht eingehalten wurde, führt dies auch nicht zur Unwirksamkeit des VA, sondern nur dazu, dass der Bürger gegenüber der Behörde eine Unterschrift verlangen kann, mehr nicht. Die Behörde oder der Beamte kann sich bei einem fehlerhaften VA oder Auskunft nicht darauf berufen, dass ja die Unterschrift fehlt.

 
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