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Geschrieben von Sille74 am 17.06.2022, 17:12 Uhr

An die Juristen = Rechtsfrage

Also im deutschen Verwaltungsrecht kann (theoretisch) auch eine E-Mail, eine mündliche Aussage oder ein formloses Schreiben einen Verwaltungsakt ( Bescheid") darstellen, wenn die jeweilige Verlautbarung der Definition eines Verwaltungsakts entspricht. Die findet sich, glaube ich, in § 35 VwVfG.

So, wie Du Deinen Fall allerdings schilderst, gehe ich eher davon aus, dass die Mail eher eine Auskunft bzw. eine vorläufige Einschätzung darstellt ind noch keine Ablehnung (falls doch, hätte man im deutschen Recht ein Jahr Zeit für ein Rechtsmittel, falls die Rechtsbehelfsbelehrung fehlt). Im Zweifel, also wenn Du nicht sicher bist, ob dss, was die Dir geschrieben haben, rechtlich korrekt ist, eürde ich den entsprechenden Antrag stellen mit der Bitte um rechtsmittelfähige Bescheidung (und ggf., falls die Mail doch einen Verwaltungsakt darstellen könnte, hilfweise Rechtsmittel einlegen).

Falls Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Mail bestehen und dadurch ggf. Schäden entstanden sind, würde ich prüfen lassen, ob das t haftbar gemacht werden kann.

 
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