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Geschrieben von Ralph am 10.09.2013, 18:57 Uhr

Der Mietvertrag gibt nicht alles Relevante her, jedenfalls nicht auf Dauer...

Hallo,

der Mietvertrag ist natürlich eine essentielle Unterlage, denn er begründet das Mietvertragsverhältnis, weshalb die Vorlage zwingend erforderlich ist. Nur die Miethöhe und die Vorauszahlungen bleiben ja nicht so, es gibt Mieterhöhungen, Änderungen der Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen. Insofern sind zur korrekten Sachbearbeitung diese Änderungsschreiben ebenfalls auch erforderlich, damit immer die korrekte Miethöhe berücksichtigt wird, ganz zu schweigen von Abrechnungsguthaben und - nachzahlungen.

Solange diese Unterlagen immer eingereicht werden, und der Mietkontostand im grünen Bereich, ist eine Mietbescheinigung (hier heißt die auch Mietaufstellung) m.E. gar nicht erforderlich. Das betrifft die unproblematischen Fälle.

Allerdings gibt es auch "unsichere Kantonisten", die oftmals nicht alle Unterlagen herreichen, wo Mieterückstände angemahnt werden´und der Fall mehr und mehr unübersichtlich wird. Wenn dann der Betreffende das nicht selbst mit dem Vermieter anonym klären kann oder will, kann selbstverständlich eine Mietbescheinigung angefordert werden. Oder es können nicht mehr alle Mietteile berücksichtigt werden.
Wenn z.B. Mietschulden aufgelaufen sind in einer Größenordnung, daß diese hier zum Erhalt des Obdaches übernommen werden, ist es zwingend vorgeschrieben, daß anschließend, soweit möglich, die Mietzahlungen fortan monatlich direkt an den Vermieter überwiesen werden, und spätestens zu diesem Zeitpunkt erfährt der Vermieter vom ALGII-Bezug. Da nützt dann auch kein Datenschutz, auch kein Gerichtsurteil, wie es MuggelFuMama schreibt.

Ich kann die Beklemmungen verstehen, daß der Vermieter nichts vom ALG II-Bezug erfahren soll. Und solange alles rund läuft, gibt es auch gar keinen Grund, daß er das erfahren muß. Das geht ihn nämlich schlichtweg nichts an.

Ralph

 
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