Alleinerziehend, na und?

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@Ralph

Thema: @Ralph

Mietbescheinigung - rechtens oder nicht - darf das JC diese Verlangen, wenn der MV vorliegt? Danke und Gruß Taram

von taram am 09.09.2013, 16:25



Antwort auf Beitrag von taram

Ich bin zwar nicht Ralph, aber trotzdem mußte ich ne Mietbescheinigung vorlegen und das ganze schon VOR dem Unterschreiben vom Mietvertrag,.,,

von Fru am 09.09.2013, 16:35



Antwort auf Beitrag von Fru

Naja, das war das Ding, damit entschieden werden kann, ob die Wohnung im Rahmen ist

von taram am 09.09.2013, 16:38



Antwort auf Beitrag von taram

Das hatte ich vorher schon alles mündlich geklärt

von Fru am 09.09.2013, 16:46



Antwort auf Beitrag von Fru

Sie dürfen aber auf deine mündliche Aussage nicht vertrauen, da muss schon ein Wohnungsangebot mit allen Daten vorliegen - das war sogar zu Sozialhilfezeiten schon so

von taram am 09.09.2013, 16:58



Antwort auf Beitrag von taram

na so bekamen sie mietbescheinigung und mietvertrag gleichzeitig...

von Fru am 09.09.2013, 17:11



Antwort auf Beitrag von Fru

Hast du aber super Glück gehabt

von taram am 09.09.2013, 17:20



Antwort auf Beitrag von taram

Was genau meinst Du? Es gibt meist ein Mietangebot, Exposée o.ä., wenn daraus die relevanten Daten hervorgehen, reicht das, um zu bescheinigen, daß die Miete angemessen ist. Ein nicht unterschriebener Mietvertrag geht auch. Ist er unterschrieben, wird es heikel, wenn die Miete nicht angemessen ist. Muß leider weg, lese nachher nach. LG Ralph

von Ralph am 09.09.2013, 20:17



Antwort auf Beitrag von Ralph

Wenn man schon länger in der Wohnung wohnt, meinte ich

von taram am 10.09.2013, 07:31



Antwort auf Beitrag von taram

Ich hab ein Urteil irgendwo gelesen, das es nicht immer erforderlich sein soll. Aber ganz ehrlich, da bricht man sich doch keinen Zacken aus der Krone... wahrscheinlich sind Passagen im Mietvertrag /der Nebenkostenabrechnung nicht deutlich ausformuliert

von Lena_1977 am 10.09.2013, 11:32



Antwort auf Beitrag von taram

Hallo, der Mietvertrag ist natürlich eine essentielle Unterlage, denn er begründet das Mietvertragsverhältnis, weshalb die Vorlage zwingend erforderlich ist. Nur die Miethöhe und die Vorauszahlungen bleiben ja nicht so, es gibt Mieterhöhungen, Änderungen der Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen. Insofern sind zur korrekten Sachbearbeitung diese Änderungsschreiben ebenfalls auch erforderlich, damit immer die korrekte Miethöhe berücksichtigt wird, ganz zu schweigen von Abrechnungsguthaben und - nachzahlungen. Solange diese Unterlagen immer eingereicht werden, und der Mietkontostand im grünen Bereich, ist eine Mietbescheinigung (hier heißt die auch Mietaufstellung) m.E. gar nicht erforderlich. Das betrifft die unproblematischen Fälle. Allerdings gibt es auch "unsichere Kantonisten", die oftmals nicht alle Unterlagen herreichen, wo Mieterückstände angemahnt werden´und der Fall mehr und mehr unübersichtlich wird. Wenn dann der Betreffende das nicht selbst mit dem Vermieter anonym klären kann oder will, kann selbstverständlich eine Mietbescheinigung angefordert werden. Oder es können nicht mehr alle Mietteile berücksichtigt werden. Wenn z.B. Mietschulden aufgelaufen sind in einer Größenordnung, daß diese hier zum Erhalt des Obdaches übernommen werden, ist es zwingend vorgeschrieben, daß anschließend, soweit möglich, die Mietzahlungen fortan monatlich direkt an den Vermieter überwiesen werden, und spätestens zu diesem Zeitpunkt erfährt der Vermieter vom ALGII-Bezug. Da nützt dann auch kein Datenschutz, auch kein Gerichtsurteil, wie es MuggelFuMama schreibt. Ich kann die Beklemmungen verstehen, daß der Vermieter nichts vom ALG II-Bezug erfahren soll. Und solange alles rund läuft, gibt es auch gar keinen Grund, daß er das erfahren muß. Das geht ihn nämlich schlichtweg nichts an. Ralph

von Ralph am 10.09.2013, 18:57



Antwort auf Beitrag von taram

Ich bin zwar nicht Ralph............ Es ist den JC sogar verboten worden von den jeweiligen Datenschutzbeauftragten des Bundeslandes!!! Fakt ist,wenn aus dem Vertrag alle relevanten Daten zu erkennen sind MUSS die Behörde damit zufrieden sein!! Warum?? Weil kein Vermieter wissen MUSS,dass Du ALGII bekommst,denn viele Vermieter finden das nicht so witzig und lehnen dann ab (es gibt natürlich auch andere Vermieter) Ich hab das gekasper mit meiner Behörde gleich damit unterbunden,dass ich das aktuelle Urteil unseres Bundeslandes (Hessen) an mein Schreiben angeheftet habe..............mit dem freundlichen Vermerk,*macht ihr mir nocheinmal Stress mit dem Vermieter, indem ihr mich auffordert eine Mietbescheinigung vorzulegen,dann kümmert sich mein Anwalt um Euch!! * (dazu vielleicht als Info...........der alte Vermieter hat richtig Terror gemacht gegen mich und meine zwei kleinen Kinder,als er erfahren hat,dass ich für zwei Monate ALGII bekomme,weil die Behörde ihm das gesteckt hat mit dem,dass sie IHM die Mietbescheinigung geschickt haben,mit der Bitte um Unterschrift!!) Im neuen Haus haben sie es dann versucht und sind von mir gleich mal zur Einhaltung MEINES Datenschutzes aufgefordert worden LG

von MuggelFuMama am 10.09.2013, 16:40



Antwort auf Beitrag von MuggelFuMama

... ist so natürlich nicht richtig. Das kommt - wie so oft - auf den Einzelfall an, und natürlich gibt es Situationen, wo eine Mietbescheinigung erforderlich ist und dann au8ch angefordert wird. Es sei denn Du, Du nimmst in Kauf, daß die betreffende Familie über kurz oder lang obdachlos wird. Allerdings liest man aus Deinem Posting heraus, daß Du ziemlich auf Krawall gebürstet bist und von daher eine Diskussion mit Dir da wohl nicht zielführend sein wird. Ralph

von Ralph am 10.09.2013, 18:32



Antwort auf Beitrag von Ralph

Genau um solch eine Fall handelt es sich bei dem Gerichtsurteil vom BSG - da hatte die Behörde erst schriftlich dann telefonisch mit dem Vermieter Kontakt aufgenommen und genau das ist nicht rechtens. Was Ralph schildert mit den "schweren Fällen" - kann ich durchaus nachvollziehen .

von taram am 10.09.2013, 19:20



Antwort auf Beitrag von taram

... nach dem Motto "für alle Fälle" - das geht natürlich nicht! In erster Linie ist es eine Angelgenheit zwischen Bürger und Amt, der Antragsteller hat die zur korrekten Prüfung seiner Ansprüche erforderlichen Unterlagen logischerweise einzureichen und ggf. in eigener Verantwortung einzuholen. Wenn also die letzte Mieterhöhung und/oder Nebenkostenabrechnung nicht mehr vorhanden ist, macht es natürlich Sinn, sich beim Vermieter eine Mietaufstellung/Miet(höhen)bescheinigung anzufordern. Der Antragsteller kann es ja durchaus kommunizieren, daß er die als Ersatz für seine Unterlagen benötigt. Wenn er letztlich diese Nachweise der Miethöhe nicht erbringt, kann nicht geprüft werden und schlimmstenfalls keine Miete anerkannt werden. Und nun? Solange keine Mietschulden auflaufen und Thema beim Amt werden, würde ich im Leben nichts unternehmen Richtung Vermieter, und mir ist auch unter meinen Kollegen niemand bekannt, der von sich aus da den Vermieter kontaktiert. Das ändert sich schlagartig, wenn Mietschulden aufgelaufen und eine Räumungsklage anhängig ist. Dann verhandelt die zuständige Stelle (in Hamburg sind das NICHT die Jobcenter) evtl. auch mit dem Vermieter, es geht immerhin um den Erhalt des Obdaches der Familie. Und wenn feststeht, was in welcher Form gezahlt wird, komme ich als Jobcenter ins Spiel und weise das direkt an. Da ist in diesem Kontext der Datenschutz im Interesse der Leute perdú. Ralph

von Ralph am 10.09.2013, 20:36



Antwort auf Beitrag von Ralph

Hmmm,ich auf Kravall gebürstet??? Lieber Ralph,Du kennst mich furchtbar wenig,denn ich bin sicherlich vieles,aber nicht das von Dir vermutete Ich bin durchaus auch beim Amt damals jemand gewesen,die sich vieles hat gefallen lassen,allerdings hat das sogar bei mir eine Grenze überschritten,als der Vermieter nach dieser besagten Aktion dann *auf Kravall* gebürstet meine Kinder angegriffen hat Allerdings scheinst Du mich in meinem Post auch nicht ganz richtig verstanden zu haben!!! Natürlich gibt es Situationen,in denen eine solche Bescheinigung noch nötig ist.............aber eben nicht,wenn aus dem Vertrag ansich schon ALLE relevanten Daten zu erkennen sind!! Nicht mehr und nicht weniger war meine Antwort Eine Mietbescheinigung ist und bleibt das letzte Mittel des Amtes an nicht erkennbare Daten heranzukommen..............und bis zum letzten Möglichen,darf ich es somit auch verweigern Übrigens durchaus nachzulesen im Netz!! LG

von MuggelFuMama am 11.09.2013, 16:27



Antwort auf Beitrag von MuggelFuMama

ich mußte bis jetzt IMMER eine Mietbescheinigung UND Mietvertrag vorlegen...in sofern wußten die Vermieter IMMER das ich H4 bekomme....

von Fru am 12.09.2013, 13:23