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von Leena  am 25.07.2016, 11:33 Uhr

Nur zu polizeibekannt

Polizeibekannt bedeutet doch aber nur, dass man bei der Polizei bekannt ist, ggf. eben auch im Kontext von Drogen- oder Gewaltdelikten. Ich bitte zu bedenken, dass man auch "polizeibekannt" sein kann, ohne je eine Straftat begangen zu haben, z.B. als querulatorischer Anzeigenerstatter. Oder wenn man angezeigt wurde, es sich einem aber nichts beweisen ließ oder es sich wirklich nichts beweisen ließ, weil man tatsächlich komplett und völlig unschuldig war.

Nur weil die Polizei einen kennt, kann man doch niemanden (vor-)verurteilen oder gleich mal präventiv abschieben! "Polizeibekannt" ist doch nicht gleichbedeutend mit "notorischer Drogendealer und Gewaltverbrecher".

Solche relevanten Unterschiede gehen für mich in der zunehmend hitzigen Diskussion der letzten Tage leider komplett verloren... :-(

 
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