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Geschrieben von EarlyBird am 03.06.2016, 20:12 Uhr

Johanna das stimmt doch nicht.

Das ist nir aufgrund der Unwissenheit von seiten der Einrichtungen der Fall.
Ich habe die PDF Datei der DGUV bereits gepostet. Da kann auch Johanna gerne nachlesen.

Prinzipiell ist man versichert. Es gibt feine Unterschiede in den einzelnen Bundesländern, dennoch obliegt es im Grunde dem Träger diese durchzusetzen und sich zu informieren. Bei Diabetes Typ1 gibt es zum Beispiel Diabetes-Schulungen, welche sich in manchen Bundesländern lediglich noch der Finanzierungsfrage stellen müssen.

Sie als Erzieherinnen und Erzieher in Kindertagesein- richtungen werden mitunter von den Erziehungsbe- rechtigten gebeten, erkrankten Kindern während des Aufenthalts in der Kindertageseinrichtung Medikamen- te zu verabreichen. Meist wird der Bitte entsprochen, aber eine rechtliche Unsicherheit oder die Sorge, etwas falsch zu machen, ist dabei häu g vorhanden.

Kra Gesetz liegt die Personensorge für Kinder bei den Eltern und diese haben folglich auch die Verantwortung für die Medikamentengabe. Erst wenn ärztlicherseits keine Bedenken bestehen und die Medikamentenga- be nicht ausschließlich durch die Eltern erfolgen kann, sollte eine Übertragung der Aufgabe an das pädago- gische Personal der Einrichtung überlegt werden. Vor allem Kinder mit chronischen Erkrankungen (Allergien, Epilepsie, Diabetes) sind häu g auf die regelmäßige Einnahme von Medikamenten angewiesen. Eine gene- relle Pflicht zur Übernahme von notwendigen Medika- mentengaben besteht grundsätzlich nicht. Mit Ihrer Hilfe und Unterstützung ermöglichen Sie aber auch jenen Kindern den Besuch einer Kindertageseinrich- tung, die auf die Medikamentengabe angewiesen sind. Sie leisten damit einen kleinen, aber wichtigen Beitrag zur Realisierung eines inklusiven Bildungssystems und zur Umsetzung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen.


Medikamentengabe als Teil- übertragung der Personensorge

Ob im Zusammenhang mit der Verabreichung eines Medika- ments der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung be- steht, ist davon abhängig, ob auch dieser Teil der Personen- sorge von den Eltern und/oder den Erziehungsberechtigten auf die Kindertageseinrichtung oder die Erzieherinnen bzw. Erzieher übertragen wurde. Ist das der Fall, besteht für die Kinder Versicherungsschutz. Eine Übertragung kann sich aus einer ausdrücklichen schri lichen oder mündlichen Abspra- che oder aus den konkreten Umständen des Einzelfalls erge- ben. Hierdurch erfolgt eine zeitweise Überleitung der Perso- nensorge für die Medikamentengabe in den organisatorischen Verantwortungsbereich der Kindertageseinrichtung. Damit Missverständnisse vermieden werden und eine klare Hand- lungsgrundlage für die Kindertageseinrichtung und die päda- gogischen Fachkrä e vorliegt, ist es ratsam, die Art und Weise der Medikamentengabe schriftlich zu vereinbaren.

etc.etc.pp

Du kannst dir die PDF selbst durchlesen. Jedoch ist es absolut falsch, sich grundsätzlich darauf zu berufen, man dürfe es nicht. Im Notfall bin ich Erzieherin oder als Lehrkraft sogar dazu gesetzlich verpflichtet zu helfen.!
LG

 
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