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Geschrieben von Lauch1 am 15.11.2019, 13:09 Uhr

Bleibt ja aber immer noch die Frage des Einzelimpfstoffes

„Kombi-Impfstoffe stehen grundsätzlicher Impfpflicht nicht entgegen
Der Minister „möchte die rechtlichen Bedenken zerstreuen“, schreibt er, denn der Entwurf des Masernschutzgesetzes berücksichtigt wohl die Crux mit der Verfügbarkeit von Impfstoffkombinationen bei einer lediglichen Mono-Impfpflicht: „Der Entwurf eines Masernschutzgesetzes sieht in § 20 Absatz 8 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes – IfSG eine Regelung vor, die gerade den Umstand berücksichtigt, dass für die Durchführung von Masernimpfungen gegenwärtig ausschließlich Kombinationsimpfstoffe gegen Masern-Mumps-Röteln beziehungsweise gegen Masern-Mumps-Röteln-Windpocken zur Verfügung stehen. Soweit die Immunisierung gegen Masern nur mit diesen Kombinationsimpfstoffen erfolgen kann, steht das nach dieser Regelung der grundsätzlichen Impfpflicht in bestimmten Einrichtungen nicht entgegen“, erklärt Jens Spahn. Er ergänzt, dass auch „die beteiligten Verfassungsressorts an dieser Regelung keine Beanstandungen vorgebracht“ haben.„

https://www.deutsche-apotheker-zeitung.de/news/artikel/2019/08/29/kein-bedarf-an-masern-monoimpfstoffen/chapter:2

 
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