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Geschrieben von Andrea25 am 13.05.2005, 19:09 Uhr

HUHU WICHTIG!!!!! Kennt sich jemand GENAU mit der eigenheimzulage aus?

es ist nämlich so: mein partner und ich sind noch nicht verheiratet. ich hatte die zulage bereits mit einem anderen partner zusammen verbraucht (je zur hälfte). nun ist es ja so, dass man als ehepaar diese zulage nocheinmal bekommt. mein jetziger partner hatte sie noch gar nicht in anspruch genommen. meine frage nun: WANN muss die eheschließung erfolgt sein????? VOR dem kaufvertrag oder im jahr der fertigstellung/ einzug???? Ich dreh hier noch am rad, ich habe !!!4!!! Finanzämter angerufen, alle vier gaben mir vier unterschiedliche antworten, also das gibts ja wohl nicht!

 
5 Antworten:

Re: HUHU WICHTIG!!!!! Kennt sich jemand GENAU mit der eigenheimzulage aus?

Antwort von Schneck78 am 13.05.2005, 19:55 Uhr

Hallo,

ich glaube im Jahr des Einzugs muß man heiraten. Weil es auch erst ab dem Jahr des Einzugs die Eigenheimzulage gibt. Es reicht einen Tag des Jahres verheiratet zu sein, 31.12.

LG

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Wo hast Du das her???

Antwort von Andrea25 am 13.05.2005, 21:20 Uhr

bei den fa gibt man nämlich keine rechtverbindliche AUSKUNFT GRRRRGGGG

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Re: Wo hast Du das her???

Antwort von Leena am 13.05.2005, 21:43 Uhr

Ich arbeite ja nun selber beim Finanzamt, und habe da auch mit Eigenheimzulage zu tun, aber ich musste doch auch erst einmal nachdenken und im Gesetz nachschlagen, aber § 6 Abs. 1 EigZulG regelt es ja erfreulich eindeutig! :-)

"Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage nur für eine Wohnung oder einen Ausbau oder eine Erweiterung (Objekt) in Anspruch nehmen. Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes vorliegen, können die Eigenheimzulage für insgesamt zwei Objekte beanspruchen, jedoch nicht gleichzeitig für zwei in räumlichem Zusammenhang belegene Objekte, wenn bei den Ehegatten im Zeitpunkt der Fertigstellung oder Anschaffung der Objekte die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes vorliegen."

Es kommt also darauf an, ob Ihr einen Neubau anschafft, also selbst Bauherren seid, dann müsst Ihr im Zeitpunkt der Fertigstellung verheiratet sein, der Kaufvertrag mit dem Bauträger ist dann nicht entscheidend. Wenn Ihr allerdings ein "gebrauchtes" Haus anschafft, kommt es nicht auf die Fertigstellung an (die ja eh "vor Eurer Zeit" war), auch nicht auf den notariellen Kaufvertrag, sondern auf die Anschaffung, sprich auf den "Übergang Nutzen/Lasten", also ab wann das Haus wirtschaftlich Euch gehört, allgemein gesprochen.

Falls Ihr einen Steuerberater habt, solltet Ihr noch einmal mit ihm darüber reden, vorsichtshalber, oder ggfs. solltet Ihr (sicherheitshalber) eine "verbindliche Auskunft" von dem für Euch dann zuständigen Finanzamt beantragen, damit da später keinerlei Irritationen auftreten... auch wenn § 6 Abs. 1 ganz eindeutig auf den Zeitpunkt der Anschaffung/Fertigstellung abstellt... (eine "verbindliche Auskunft" muss schriftlich beantragt werden, mit genauer Darlegung des beabsichtigten Sachverhalts, und stellt genau so eine "rechtsverbindliche Auskunft" dar, die Dir rein mündlich garantiert niemand vom Finanzamt geben wird und auch nicht geben kann/darf! - ist alles in der Abgabenordnung (AO)geregelt...)

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Re: Wo hast Du das her???

Antwort von Andrea25 am 13.05.2005, 21:59 Uhr

Also wir hatten 2 nette varianten unseres hiesigen FA:
heirat egal muss nur im jahr der fertigstellung sein
heirat vor erwerb...
eine rechtaverbindliche auskunft geben sie nur schriftlich, dass stimmt, aber wie lange so etwas dauert.... konnte uns keiner sagen. das problem ist das es aufeinmal ganz kurzfristig mit dem haus wohl klappen wird und wir noch gar keinen hochzeitstermin gemacht haben,.... wollten aber eh dieses jahr.
also wir kaufen uns einen neubau an dem man selbst noch eigenleistungen zu erbringen hat, d.h. die fertigstellung ist ja jetzt bereits, aber ferig zum einzug j adann erst im august so rum.

ahb auch schgon fleißig gegoggelt, aber selbst da findert man die widersprüchlichsten aussagen. es scheint fast so (will dich da jetzt nicht angreifen) das sich da die fa selbst nicht ganz so einig sind...

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Re: Wo hast Du das her???

Antwort von Leena am 13.05.2005, 22:30 Uhr

Ich fühl mich auch gar nicht angegriffen, selbst mir ist bewusst, dass nicht einmal Finanzbeamte unfehlbar sind! *grins* Ich kann aber auch nur auf § 6 Abs. 1 EigZulG verweisen, wo eindeutig geregelt ist, dass auf den "Zeitpunkt der Fertigstellung oder Anschaffung" des Objekts abzustellen ist, d.h. das ist der wesentliche Zeitpunkt, an dem Ihr schon verheiratet sein müsst. Die Aussage "Heirat egal, muss nur im Jahr der Fertigstellung sein" ist also definitiv falsch, da im Gesetz vom "Zeitpunkt der Fertigstellung" und nicht vom "Jahr der Fertigstellung" die Rede ist. Und bei "Heirat vor Erwerb" wärt Ihr auf jeden Fall auf der sicheren Seite, die Antwort ist also schon einmal (zumindest soweit) richtig, aber es ist halt die Frage, ob es nicht doch reicht, wenn Ihr zum Zeitpunkt der notariellen Kaufvertrages zwar noch nicht verheiratet seid, aber im Zeitpunkt der Fertigstellung.

Allerdings spielen da verschiedene Begriffe rein, die rechtlich nicht unbedingt dasselbe bedeuten wie umgangssprachlich. "Fertigstellung" heißt eben nicht, dass es "einzugsbereit" wäre, aber die genaue Definition ist auch in entsprechenden amtlichen Gesetzeskommentaren geregelt. So gesehen käme es darauf an, was jetzt noch für Eigenleistungen zu erbringen sind... so kann man nichts genaueres dazu sagen!

Das andere ist der Begriff "Anschaffung", und da die Abgrenzung zwischen dem Datum des Kaufvertrages einerseits und dem Übergang von Nutzen/Lasten (und damit dem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums) andererseits. Ist aber auch eindeutig geregelt - ich würde auf Anhieb sagen, wirtschaftliches Eigentum ist maßgebend, müsste es allerdings vorsichtshalber nachlesen, um mir ganz sicher zu sein, so aus dem Stehgreif...tut mir leid! Allerdings beginnt der Förderzeitraum mit dem Jahr der Anschaffung (steht im EigZulG), und ich bin mir definitiv sicher, dass dabei auf den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums, nicht auf den Kaufvertrag abzustellen ist - demnach also auch bei der Frage, zu welchem Zeitpunkt die Eheschließung bereits erfolgt sein muss.

Ist aber alles tendenziell irritierend, muss ich zugeben, deswegen würde ich ja auch zur "verbindlichen Auskunft" raten. Natürlich kann Dir keiner sagen, wie lange so eine Auskunft dauert, das kommt immer darauf an... normalerweise würde ich sagen, ungefähr 2 bis 4 Wochen, aber das ist ein reiner Schätzwert! Und die Anfrage müsste dann auch gleich umfassend, richtig und mit allen wesentlichen Angaben formuliert sein, z.B. auch zum Thema "Fertigstellung/Eigenleistungen" etc., sonst dauert es wegen Rückfragen nochmal länger... (von daher sollte man, wenn man da etwas unsicher ist, vielleicht zum Steuerberater gehen).
Wieviel Zeit hättet Ihr denn? Ansonsten würde ich nochmal beim FA anrufen und ausdrücklich auf die Regelung in § 6 Abs. 1 EugZulG hinweisen, so als Anregung für die Kollegen zum Lesen!

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