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Geschrieben von Avatar am 18.07.2005, 10:21 Uhr

Dann bist DU aber falsch informiert...

Unterhalt, bei Betreuung von Kind bzw. Kinder (Betreuungsunterhalt):
Der Ex-Ehepartner hat zu Gunsten des Kindes einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt, wenn das Kind bei Ihnen wohnt. Kinder haben nämlich ein Recht auf Erziehung. Dies schränkt jedoch wegen des damit verbundenen Aufwandes die Erwerbstätigkeit ein. Ob der Ex-Ehepartner neben der Erziehung noch arbeiten kann, ist eine Frage des Einzelfalles.

Grundsätzlich gilt aber folgendes:

Bis zur 2. Schulklasse ist dem Ex-Ehepartner eine Erwerbstätigkeit nicht zumutbar.
Ab der 3. Klasse ist es dem Ex-Ehepartner grundsätzlich zumutbar, eine Teilzeitstelle aufzunehmen.
Bei mehreren Kindern ist dem Ex-Ehepartner eine Teilzeittätigkeit zumutbar, wenn das älteste Kind über 15 und das jüngste Kind über 8 Jahre ist.

LG avatar

 
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