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Geschrieben von Alexa1978 am 23.11.2010, 18:18 Uhr

Wegnahme von Dingen - was sagt die Schulordnung dazu?

Bei uns in Ö ist das durch die Schulordnung geregelt:

Abnahme von sicherheitsgefährdenden Gegenständen
Erlass des BM:BWK Nr. 12.945/0005-III/2/2005 betreffend § 4 Abs. 4 Schulordnung, BGBl. Nr. 373/1974 in der derzeit geltenden Fassung:

§ 4 Abs. 4 Schulordnung. (4) Gegenstände, die die Sicherheit gefährden oder den Schulbetrieb stören (Messer, Radios, Suchtgift, Pornohefte, Knallerbsen, Feuerwerkskörper etc.), dürfen vom Schüler nicht mitgebracht werden. Derartige Gegenstände sind dem Lehrer auf Verlangen zu übergeben. Abgenommene Gegenstände sind nach Beendigung des Unterrichtes bzw. der Schulveranstaltung oder der schulbezogenen Veranstaltung dem Schüler zurückzugeben, sofern es sich nicht um sicherheitsgefährdende Gegenstände handelt. Sicherheitsgefährdende Gegenstände dürfen nur dem Erziehungsberechtigten - sofern der Schüler eigenberechtigt ist, diesem - ausgefolgt werden, wenn deren Besitz nicht sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.

Ich würde einen Vermerk im "Postheft" hinterlassen, mit der Bitte um Rückgabe des Gegenstandes nach Unterrichtsschluss. Meinen Sohn würde ich dazu anhalten, künftig solche Gegenstände im Schulgebäude nicht mehr zu verwenden.

 
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