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Geschrieben von HeidiRahm am 04.06.2008, 8:41 Uhr

Nachteilsausgleich, mal ne Frage..

Hier die Verwaltungsvorschrift für Brandenburg:

(1)Grundsätzlich gelten für Schülerinnen, Schüler und Studierende
mit einer LRS oder mit einer besonderen Schwierigkeit im Rechnen die für alle Schülerinnen und Schüler geltenden Maßstäbe der Leistungsbewertung.
(2)Für Schülerinnen und Schüler bis zur Jahrgangsstufe 4, die eine zusätzliche Förderung im Bereich Lesen und Rechtschreiben
oder Rechnen erhalten, gelten ggf. die Regelungen des § 10 Abs. 8 der Grundschulverordnung und die unter Absatz 3 aufgeführten Abweichungen von den allgemeinen Maßstäben der Leistungsbewertung.

Das heißt, es gelten die Maßstäbe für alle gleich, außer nach Grundschulverordnung:

(4) Ist trotz binnendifferenzierten Unterrichts und spezieller Förderkurse eine anforderungsbezogene Leistungsbewertung in Form von Noten pädagogisch nicht geboten, weil sie die Entwicklung von Leistungsfähigkeit behindert, können auf Antrag der Eltern für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben und Rechnen für einzelne Unterrichtsfächer und Lernbereiche schriftliche Informationen zur Lernentwicklung an die Stelle der Noten treten. Diese Möglichkeit besteht bis zur Jahrgangsstufe 4. Über den Antrag entscheidet die Klassenkonferenz.

 
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