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Geschrieben von sunnymausi am 04.06.2008, 7:50 Uhr

Nachteilsausgleich, mal ne Frage..

Vielleicht weiß es ja jemand.
Ich weiß seit dem letzten Jahr, damit meine Tochter (jetzt 3.Klasse) an LRS/Rechenschwäche leidet und man sagte zu mir, dass man da normalerweise einen Nachteilsausgleich bekommt.
Unsere Lehrerin meinte aber, dass meine Tochter keinen Anspruch darauf hätte.
Unsere Logopädin meinte aber zu mir, dass sobald es feststeht, ein Kind auch den Anspruch hat..da gebe es ein Gesetz(?). Stimmt das?
Ich hatte die Lehrerin schon mal darauf angesprochen, nur leider würde das Gesetz nicht auf meine Tochter zutreffen.
Obwohl ich es auch schon bei dem zweiten Test (beim Gesundheitsamt) gesagt bekommen habe, damit ich einen Antrag stellen soll.
Hatte ich ja auch, aber wurde abgelehnt.
Meine Tochter leidet sehr unter die "ständigen" 6 in den Diktaten, aber was soll ich machen.(?)
Ich hab schon versucht auch über die Direktorin zu gehen, aber ich werde immer wieder an die Lehrerin verwiesen.

 
3 Antworten:

Welches Bundesland? Die Regelungen sind in den einzelnen

Antwort von KH am 04.06.2008, 8:21 Uhr

Bundesländern unterschiedlich. Erkundige dich beim Bundesverband Legasthenie, welche Regleung für dein Bundesland gilt.
In Bayern gibt es einen Anspruch, aber dafür brauchst du ein schulpsychologisches/kinderpsychiatrisches Gutachten, das du der Schule vorlegen musst, automatisch geht da gar nix. die Regelungen in den anderen Bundesländern sind unterschiedlich, oft sind es auch nur Kann-Bestimmungen.

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Bundesland...!

Antwort von sunnymausi am 04.06.2008, 8:38 Uhr

Brandenburg

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Re: Nachteilsausgleich, mal ne Frage..

Antwort von HeidiRahm am 04.06.2008, 8:41 Uhr

Hier die Verwaltungsvorschrift für Brandenburg:

(1)Grundsätzlich gelten für Schülerinnen, Schüler und Studierende
mit einer LRS oder mit einer besonderen Schwierigkeit im Rechnen die für alle Schülerinnen und Schüler geltenden Maßstäbe der Leistungsbewertung.
(2)Für Schülerinnen und Schüler bis zur Jahrgangsstufe 4, die eine zusätzliche Förderung im Bereich Lesen und Rechtschreiben
oder Rechnen erhalten, gelten ggf. die Regelungen des § 10 Abs. 8 der Grundschulverordnung und die unter Absatz 3 aufgeführten Abweichungen von den allgemeinen Maßstäben der Leistungsbewertung.

Das heißt, es gelten die Maßstäbe für alle gleich, außer nach Grundschulverordnung:

(4) Ist trotz binnendifferenzierten Unterrichts und spezieller Förderkurse eine anforderungsbezogene Leistungsbewertung in Form von Noten pädagogisch nicht geboten, weil sie die Entwicklung von Leistungsfähigkeit behindert, können auf Antrag der Eltern für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben und Rechnen für einzelne Unterrichtsfächer und Lernbereiche schriftliche Informationen zur Lernentwicklung an die Stelle der Noten treten. Diese Möglichkeit besteht bis zur Jahrgangsstufe 4. Über den Antrag entscheidet die Klassenkonferenz.

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