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Geschrieben von Silke11 am 04.11.2016, 15:27 Uhr

APO SI NRW, Paragraph 1

Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I), Paragraph 1 Abs. 2:

Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der
Schule, berücksichtigt die Schulleiterin oder der Schulleiter bei der
Entscheidung über die Aufnahme in die Schule Härtefälle und zieht
im Übrigen eines oder mehrere der folgenden Kriterien heran:
1. Geschwisterkinder,
2. ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen,
3. ausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und Schülern unter-
schiedlicher Muttersprache,
4. in Gesamtschulen und in Sekundarschulen Berücksichtigung
von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Leistungsfä-
higkeit (Leistungsheterogenität),
5. Schulwege,
6. Besuch einer Schule in der Nähe der zuletzt besuchten Grund-
schule,
7. Losverfahren.
Die Nummern 5 und 6 dürfen nicht herangezogen werden, wenn
Schülerinnen und Schüler angemeldet worden sind, die in ihrer Ge-
meinde eine Schule der gewünschten Schulform nicht besuchen kö Schulform nicht besuchen kön-
nen (§ 46 Absatz 5 Schulgesetz NRW).

Sind also schon Geschwister an der Schule, muss das positiv berücksichtigt werden.

 
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