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Geschrieben von Konfusius am 23.12.2019, 14:04 Uhr

An alle

Da sie eine Gewinnerzielungsabsicht hat - egal ob es 20.000, 200 oder 2 Euro wären - müsste sie definitiv ihren Gewinn versteuern. Einen Freibetrag gibt es nicht. Eine selbständige Tätigkeit ist nur bestimmten Berufsgruppen vorbehalten, also würde es sich um ein Gewerbe handeln, das sie dementsprechend anmelden müsste.

Da der Umsatz deutlich unter 17.500 Euro liegen dürfte, wäre sie definitiv Kleinunternehmerin, es sei denn, sie verzichtet explizit, wäre dann aber 5 Jahre an diese Wahl gebunden und mit dem zu erwartenden Gewinn müsste sie auch keine Gewerbesteuer zahlen, aber natürlich jeweils Erklärungen dazu einreichen. Wichtig ist, dass sie auf ihren Rechnungen, die sie natürlich erstellen muss, auf die Kleinunternehmerregelung hinweist und keine Umsatzsteuer ausweist, denn diese müsste sie dann auch abführen.

Gewinn dürfte sie mit der Einnahmeüberschussrechnung ermitteln, Bilanzierung ist in ihrem Fall nicht notwendig, da der Umsatz zu klein ist. Und natürlich muss sie den Fragebogen zur Existenzgründung vom Finanzamt ausfüllen (ich weiß nur gerade nicht, wie der genau heißt, sondern nur, welche Stelle die bearbeitet).

Das soweit die steuerliche (und teils handelsrechtliche) Seite. Evtl. benötigt sie noch eine Sondergenehmigung für eine Gastronomie, das kann aber evtl. von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich sein, da kenne ich mich leider zu wenig in der Tiefe aus, um das sicher sagen zu können.

 
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