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Geschrieben von SteffiN am 14.09.2004, 21:28 Uhr

Unterhaltskürzung

Hallo !

Ist es richtig das der Vater den Unterhalt kürzen darf, wenn er mit dem Kind in Urlaub ist. Also wenn das Kind 2 Wochen beim Vater Urlaub macht? Klingt irgendwie logisch, möchte aber Gewissheit.

Danke

 
7 Antworten:

Re: Unterhaltskürzung

Antwort von elody am 14.09.2004, 21:35 Uhr

Halo Steffi.
Das gleiche Thema habe ich auch gerade durch.
Nein . Er kann dir den Unterhalt nicht kürzen. In der Unterhaltberechnung ist die Zeit des Urlaubs und die Versorgung am We schon mit eingerechnet.
Gruss Moni

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Nein!

Antwort von desireekk am 14.09.2004, 22:19 Uhr

Nein kann er nicht, selbst wenn das Kind 40- oder gar 50% seiner kompletten Zeit bei ihm verbringt. Der Unterhalt steht nun mal nach dem Gesetz nur einem Elternteil zu. So ist das, da haben sich alle dran zu halten.

Also: 2 Wochen Untrehalt rechtfertigen keine Unterhaltskürzung, Miete und sonstige Kosten laufen ja auch weiter.

Wohlgemerkt: ich habe einen "Stiefsohn", aber ich wäre nimals auf den Gedanken gekommen, der Mutter eine Unterhalstkürzung anzutragen, wenn er hier nei uns mal die kompletten Sommerferien verbrachte...

Viele Grüße

Désirée

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Re: Naja...

Antwort von nightingale am 15.09.2004, 8:47 Uhr

>Nein kann er nicht, selbst wenn das Kind 40- oder gar 50% seiner kompletten Zeit bei ihm verbringt.

das halte ich für eine sehr gewagte behauptung.

der unterhalt wird i. d. r. nach der ddt berechnet sein. die geht hinsichtlich der aufenthalte von gänzlich anderen voraussetzungen aus.
da die ddt nur ein richtwert aber kein gesetz ist, wird die tatrichterliche würdigung eines sachverhaltes auch genau alle umstände umfassen müssen.


>Der Unterhalt steht nun mal nach dem Gesetz nur einem Elternteil zu. So ist das, da haben sich alle dran zu halten.

nope, der unterhalt, von dem hier die rede ist, steht genau dem kind zu. und wenn die unterhaltsgerechtigung des kindes jeweils hälftig durch naturalunterhalt (für den ja zwangsläufig auch geldmittel benötigt werden) erfüllt wird bleibt für subventionen der eltern untereinander wenig raum.

allerdings, 2 wochen ferien geben hier keine rechtliche grundlage was zu kürzen. trotzdem steht es dem zahlungsempfangenden et durchaus frei, seine einsparungen in dieser zeit zurück zu geben.

greetz,
nachtigall

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Re: Unterhaltskürzung

Antwort von tinai am 15.09.2004, 10:24 Uhr

Also meines Wissens "Nein", selbst wennd er Vater zusätzlich Schullandheim, PC oder was immer bezahlt, das wird immer erwartet (quasi Zusatzbelastungen, die nicht abgedeckt sind) und ist nicht Bestandteil des Unterhalts.

So jedenfalls unsere Info (mein Mann hat Kinder aus 1. Ehe, die selbstverständlich voll unterhaltspflichtig sind).

gruß Tina

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Re: Naja...

Antwort von desireekk am 15.09.2004, 20:10 Uhr

Nun, das Kind hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei einem Elternteil (was anderes sieht das Gesetz nicht vor) und diesem Unterhalt steht der Unterhalt FÜR das Kind zu.

Nochmal: egal, wieviel Zeit das Kind beim anderen Elternteil (oder sonstwo!) verbringt.

Viele Grüße

Désirée

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Nö....

Antwort von RainerM am 16.09.2004, 8:38 Uhr

Hi Desiree,
stimmt so ganz nicht.

Es gibt Urteile (habe das jetzt aber nicht zur Hand) die sich mit einer 50/50-Betreuung durch die Eltern befasst.

In einem solchen Fall zieht nämlich das Argument, es gäbe Fixkosten wie Wohnung etc pp nicht mehr ganz, denn BEIDE Eltern müssen ja für das Kind entsprechendes vorhalten.

Aber diese Situationen sind sehr selten und die Regelungen sind in der Rechtspraxis (durch Urteile) entsprechend angepasst, jedoch nicht via Gesetze... was aber nicht notwendig ist.

Der normale Umgang berechtigt aber nicht zu einer Unterhaltskürzung.

Nur... man kann sich immer auf einen Weg einigen, wenn man einen Rest an Kooperationsbereitschaft behält.

Nicht jeder Unterhaltspflichtige kann beide/doppelte Kosten tragen.... einen Weg dazwischen kann es auch geben, wenn man will.

Aber das müssen die Beteiligten untereinander ausmachen.

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Rechtsprechung OLG Düsseldorf

Antwort von RainerM am 16.09.2004, 8:50 Uhr

Das OLG Düsseldorf hat 2001 für die Berechnung des Barunterhalts, wenn sich das Kind abwechselnd bei beiden Elternteilen aufhält, die folgende Regelung getroffen:


" ..... Grundsätzlich hat zwar der Umgangsberechtigte die Kosten des Umgangs selbst zu tragen.
In den Fällen, um die es hier geht (Aufteilung der Betreuung unter den eltern), hält sich das Kind aber sehr viel häufiger bei dem anderen Elternteil auf, als es einem normalen Besuchsrecht entsprechen würde.
In diesen Fällen erbringt regelmässig auch der andere Elternteil Naturalunterhalt, d.h. er kocht für das Kind, kauft für das Kind ein usw.
Der erste Elternteil spart dadurch.

Nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf wird in einem solchen Fall der Unterhalt wie folgt bemessen:

Das Einkommen beider Eltern wird zusammengezählt und anhand des Ergebnisses der Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle abgelesen.
Auf diesen Unterhalt wird ein bestimmter Betrag aufgeschlagen, wenn es infolge der gemeinsamen Betreuung zu Mehrkosten kommt. Das kann z.B. der Fall sein, weil in beiden Elternwohnungen in Kinderzimmer vorgehalten werden muss. Heraus kommt ein bestimmter Betrag x.
Sodann wird berechnet, welchen Anteil an diesem Betrag x jeder Elternteil zahlen muss.
Zu diesem Zweck zieht man vom bereinigten Nettoeinkommen jedes Elternteils (also nach Abzug von berufsbedingten Aufwendungen und anrechenbarer Schulden) den "grossen" Selbstbehalt wie bei Volljährigen von 1.960,- DM ab und setzt die verbleibenden Beträge in Relation zueinander.

Beispiel (nach Düsseldorfer Tabelle, Stand 1.7.2001):
Unterhaltsberechnung für ein 8-jähriges Kind. Angenommen, der Vater verdient netto 3.500,- DM, die Mutter netto 2.500,- DM. Zusammen sind dies 6.000,- DM, so dass nach der Düsseldorfer Tabelle ein Unterhalt von 711,- DM zu zahlen ist. Da bei beiden Eltern ein Kinderzimmer vorhanden ist, was zu Mehrkosten von 200,- DM führt, wird dieser Betrag aufgeschlagen.
Der Bedarf des Kindes ist also 911,- DM.
Dieser Betrag wird auf beide Elternteile gemäss folgender Rechnung aufgeteilt: Zunächst werden für beide Elternteile ihre Einsatzbeträge errechnet, indem man von ihrem Nettoeinkommen den Selbstbehalt abzieht.
Dies ergibt für den Vater: 3.500,- DM ./. 1.960,- DM = 1.540,- DM, f�r die Mutter: 2.500,- DM ./. 1.960,- DM = 540,- DM. Zusammengerechnet ergeben die Einsatzbeträge 2.080,- DM.

Die Eltern haften also für den Unterhalt i.H.v. 911,- DM im Verhältnis 1540:540. Mit anderen Worten: der Vater schuldet 1540/2080 x 911,- DM = 675,- DM, die Mutter schuldet 540/2080 x 911,- DM = 236,- DM.

Nunmehr kürzt jeder Elternteil "seinen" Unterhalt anteilig für die Zeit, während der sich das Kind bei ihm aufhält.
Hält sich das Kind die Hälfte der Zeit beim Vater und bei der Mutter auf, so kürzt jeder Elternteil seinen Unterhalt um 50%. In unserem Beispiel muss der Vater also noch 337,50 DM zahlen, die Mutter 118,- DM. Saldiert ergibt dies, dass der Vater noch 219,50 DM an die Mutter zu zahlen hat.

Würde sich das Kind 1/4 der Zeit beim Vater aufhalten, so könnte dieser 1/4 von seinem Unterhalt abziehen, während die Mutter von ihrem Unterhalt 3/4 abziehen könnte.

Diese Verrechnung setzt allerdings voraus, dass jeder Elternteil auch anteilig entsprechend der Zeit, die das Kind bei ihm verbringt, die sonstigen Kosten trägt.
Trägt z.B. der Elternteil, bei dem sich das Kind die Hälfte der Zeit aufhält, auch die Hälfte aller das Kind betreffenden Kosten (also Ernährung, Kleidung, Spielsachen. Schulbedarf etc.), so kann er "seinen" Tabellenunterhalt um die Hälfte kürzen. Trägt dieser Elternteil dagegen während der Zeit, in der sich das Kind bei ihm aufhält, nur die Kosten der Ernährung, während der andere Elternteil alleine für Kleidung, Schulbedarf etc. aufkommen muss, so kann er seinen Unterhalt nur um einen geringeren Teil kürzen:

-um 30 %, wenn sich das Kind die Hälfte der Zeit bei ihm aufhält,
-um ca. 20 %, wenn sich das Kind 1/3 der Woche bei ihm aufhält.

Im übrigen setzt die Anrechnung immer voraus, dass sich die Eltern über den Bedarf des Kindes einig sind.
Kauft der Vater z.B. eine Jacke für das Kind, obwohl die Mutter der Ansicht ist, das Kind habe gar keine Jacke nötig, so kann der Vater die Kosten der Jacke nicht vom Unterhalt abziehen."

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