Geschrieben von Ralph am 27.01.2013, 23:23 Uhr |
Ja, § 1685 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Allerdings muß dies dem Kindeswohl entsprechen. Ich würde an Deiner Stelle immer mal von mir hören lassen und auch Fotos schicken. Dann wirst Du ja sehen, wie sich das langfristig einspielt. Ich würde das nicht von vornherein negativ sehen, wie lange ist das denn her? Spielt da eventuell Trauerarbeit (noch) eine Rolle? Ein Kind zu überleben ist kein Pappenstiel, meiner einen Oma ist das gleich zweimal passiert.
Du solltest Dich auch erkundigen, welche Dokumente Du benötigst oder was Du veranlassen mußt, um das Erbe Deines Kindes zu sichern, denn es tritt an die Stelle seines Vaters. Das soll keine Erbschleicherei sein, aber wenn die Vaterschaft feststeht (urkundlich), führt später kein Weg an dem Kind vorbei, auch wenn die Großeltern/Großfamilie von Seiten des Vaters sich nie melden sollte.
- umgangsrecht - el-mausi 27.01.13, 23:15
- Ja, § 1685 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - Ralph 27.01.13, 23:23
- Re: umgangsrecht - Pamo 28.01.13, 10:07
- Re: umgangsrecht - Sternenschnuppe 28.01.13, 13:56
Brauch eure Hilfe !!!
Habt ihr euch schonmal so richtig alleine gefühlt?
Ich habe mal mit dem Nachbarn geknutscht...
Doppelmiete?
Ich finde es zum lachen
Er bereut die Trennung
Nein nein nein
Was erfreuliches :-)
Kind weint wenn es zum Papa muss :(