Für alleinerziehende Eltern

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Geschrieben von Topsie am 14.04.2009, 16:20 Uhr

hier mal was gegoogelt

kopiere es mal....wichtig ist auch, das überhaupt ein unterhaltstitle da ist, den hat bei uns der vater zum glück damals unterschrieben, so laufen hier für hin mon. für mon. die schulden auf. letztendlich bleibt er für immer in spanien, kann man ihm derzeit nichts, aber wenn er mal nach deutschland will oder geld in deutschland hat, würde das sofort gefändet.
so hiermal was ich so gegoogelt hab:

Verpflichtete, die das System durchschaut haben und genau wissen, was auf sie zukommt, wandern angesichts der erschreckenden Aussichten verstärkt aus (2004 etwa 10% der nicht bezahlten Forderungsfälle) und beginnen anderswo neu. Wer realistisch und handlungsfähig ist, wird diese Möglichkeit ergreifen.
Bereits innerhalb der EU in Ländern wie Spanien und Griechenland lassen sich deutsche Unterhaltsforderungen kaum vollstrecken, in Polen und Ungarn nur schwer, Finnland droht mit der Nichtanerkennung deutscher Unterhaltstitel. Diese Staaten sprechen ganz offen von einer Verknechtung von Unterhaltspflichtigen in Deutschland und erkennen deutsche Urteile nach Übersetzung und Durchsicht nicht mehr an, obwohl sie im Haager Abkommen miteinander verbündet sind und dies die gegenseitige Anerkennung von Unterhaltstiteln zur Folge haben sollte. Deutschen Politikerinnen ist das durchaus bewusst, Justizministerinnen versuchen mit viel Druck, deutsche Unterhaltstitel in Europa direkt vollstreckbar zu machen. Es gibt das Gerücht, dass die "zentrale Behörde Auslandsunterhaltsgesetz" und das auswärtige Amt versuchen, den Verpflichteten zu einer Einigung und Zahlung zu bewegen. Dies scheitert meist an betonharten kompromisslosen Maximalforderungen der deutschen Unterhaltsempfängerinnen und Gerichte. Ist ein Pflichtiger ohne Vaterschaftsanerkennung im Ausland nicht erreichbar, muss jedes zivilrechtliche Gerichtsverfahren solange zurückgestellt werden, bis der Beklagte vom Verfahren nachweisbar Kenntnis erlangt. Besteht ein Unterhaltstitel in Deutschland, laufen unweigerlich Schulden auf.
Väter verstehen ihren Rückzug nicht als Flucht, sondern als einzige Überlebensmöglichkeit. In manchen Ländern bilden deutsche Familienunrechtsflüchtlinge sogar Hilfsvereine ("Deutsche Väter im Exil") oder lockere Gruppen (Spanien). Anzeigen wegen Unterhaltspflichtverletzung werden eingestellt, wenn nicht schlüssig nachgewiesen werden kann dass der Verpflichtete absichtlich ins Ausland umgezogen ist um keinen Kindesunterhalt zu zahlen. Internationale Haftbefehle wegen Unterhaltspflichtverletzung gibt es nicht. Verurteilungen in Deutschland verjähren gemäss §78 StGB nach fünf Jahren, was kürzer als die Wohlverhaltensphase einer Privatinsolvenz ist. Bei einer Rückreise noch nach Jahren verhaftet zu werden ist ein gerne erzähltes aber falsches Märchen. Selbst wer trotz Auslandsaufenthalt weiterhin Unterhalt nach Deutschland überweist, kann viel sparen: In vielen Ländern ist Kindesunterhalt steuerlich voll absetzbar - in Deutschland überhaupt nicht. Rechnet man dann noch mit ein, dass Deutschland bei Lohnniveau und Arbeitslosigkeit auf die hinteren Plätze Europas abgesunken ist und stetig weiter absinkt, lohnt sich der Sprungversuch ins Ausland auf jeden Fall.



dann noch was aus einem anderen forum:
Seit dem 1. Januar 2008 nimmt das Bundesamt für Justiz in Bonn die Aufgaben der Übermittlungs- und Empfangsstelle nach dem UN-Unterhaltsübereinkommen wahr. Für ganz Deutschland gibt es seitdem nur noch eine zentrale Übermittlungs- und Empfangsstelle für Unterhaltsansprüche, die deutsche Unterhaltsberechtigte im Ausland oder ausländische Unterhaltsberechtigte in Deutschland geltend machen.

In Deutschland lebende Unterhaltsberechtigte, die gegen Schuldner im Ausland ihre Unterhaltsforderungen durchsetzen müssen, werden nunmehr vom Bundesamt für Justiz unterstützt. Die Betroffenen, und das sind in der Regel alleinerziehende Mütter mit ihren Kindern, haben nun eine zentrale Ansprechstelle.

Die Anträge sind zunächst beim örtlich zuständigen Amtsgericht einzureichen, das die Erfolgsaussicht prüft und die Anträge an das Bundesamt für Justiz weiterleitet. Das Amtsgericht prüft auch, ob der Staat, in dem die Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden sollen, Mitgliedstaat des UN-Unterhaltsübereinkommen ist. Das Bundesamt für Justiz nimmt mit der zuständigen Behörde des ausländischen Staats Kontakt auf und begleitet das weitere Verfahren.

Auskunft erteilen Jan Versteegen und Thomas Ottersbach, Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Bundesamt für Justiz,
Telefon (02 28) 9 94 10 53 10 und (02 28) 9 94 10 51 12,

 
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