Für alleinerziehende Eltern

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Geschrieben von Ralph am 16.05.2011, 17:25 Uhr

Gefährlicher Ratschlag...

Das Gesetz sagt dazu folgendes:

"§ 1687 [BGB] Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben

(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich. Der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, hat die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Solange sich das Kind mit Einwilligung dieses Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung bei dem anderen Elternteils aufhält, hat dieser die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung. § 1629 Abs. 1 Satz 4 und § 1684 Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend."

Satz 1 spricht eine deutliche Sprache: "Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von ERHEBLICHER Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich.

Ein Umzug ist auf jeden Fall ein Vorgang von erheblicher Bedeutung, da regelmäßig damit neben der Schule auch das soziale Umfeld des Kindes gewechselt wird. Das ist vom ABR definitiv nicht gedeckt. Wer das so liest, verkennt den Begriff ABR, der so auch gar nicht im gesetz steht und vielleicht deshalb zu Mißverständnissen führt.
Der Rat "Bei ASR steht dem Umzug nichts im Weg." ist damit sehr gefährlich. Der Vater könnte, wenn er wollte, den Umzug garantiert in letzter Sekunde gerichtlich noch verhindern, notfalls mit der Folge, daß die Mutter ohne Kind wegziehen kann/muß..
Wenn er zustimmt... selbsterklärend. Wenn die Zustimmung das Gericht ersetzt... warum sollte es? Gibt es zwingende Gründe, die in der Person des Vaters liegen? Wird wohl eher nicht der Fall sein.

Solange der nicht hauptbetreuende Elternteil sich kümmert, im gleichen Ort, ist die Sichtweise, daß der hauptbetreuende Elternteil eine Einwilligung des anderen für einen weiteren Umzug benötigt, nicht krank, sondern völlig angebracht und im Interesse Kindes und des umgangsberechtigten Elternteiles. Dieser ist im Übrigen, wenn er sich kümmert, genauso an den Wohnort des Kindes gefesselt wie der hauptbetreuende Elternteil.
Freilich, zieht der umgangsberechtigte Elternteil weiter weg und gibt somit das Umgangsrecht mehr oder weniger faktisch auf bzw. beschränkt es dadurch selbst, dürfte dies die Freizügigkeit des hauptbetreuenden Elternteiles sehr stark erweitern.

Ralph

 
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