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Geschrieben von Benedikte am 13.10.2013, 10:54 Uhr

wie immer

als Erbin ist sie in die Rechtsstellung des Erblassers eingetreten, sprich, alles was der Erblasser an Vertraegen hatte, sind jetzt die ihren.

Von daher MUSS sie in den oder die Vertrag bzw. Vertraege schauen, den der Erblasser mit dem Hausmeister geschloessen hatte.

Am Rande, der Arbeitegeber kann nie das Nettogehalt vereinbaren, sondern nur das Brutto, also das, was er zaehlt. Netto bestimmt sich ja nach persoenlichen Faktoren des AN, auf die der AG keinen Einfluss hat, wie bspw. die Steuerklasse.

Und drei bis vier Stunden IN DER WOCHE fuer 1500 netto im Monat, also auf die Hand netto 100 Euro die Stunde, also brutto deutlich mehr, das kann ich mir bei einem Hausmeister nicht vorstellen. Und sechs bis sieben Wohnungen, da faellt in einem gespflegten Haus mit ziviliserten Mietern auch nicht so viel an, von daher, ich kann das ganze schon wieder nicht glauben, so.

Jedenfalls, sie muss in die vertarege schauen oder den Vertrag, ohne diese Quelle kommt sie nicht weiter.

Benedikte

 
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