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Geschrieben von März2021 am 04.06.2021, 16:50 Uhr

Was, bitte, ist denn ein „Aufnahmerecht“?

Das berechtigt die Person, der das Wohnrecht eingeräumt wurde Familienmitglieder, beispielsweise das Kind/ die Kinder oder den neuen Lebenspartner/in, Ehemann/-Frau mit in die Immobilie einziehen zu lassen, für die sie das Wohnrecht hat. Wenn ich richtig informiert bin, dürfte diese Person sogar alleine in der Immobilie wohnen bleiben, selbst wenn der Inhaber/die Inhaberin des Wohnrechts beispielsweise im Altenheim leben würde. Ausziehen müsste diese Person dann, wenn der Inhaber/die Inhaberin des Wohnrechts verstirbt und somit ja das Wohnrecht erlischt.
Ich hoffe du verstehst was ich meine, erklären wird wohl nie meine Stärke werden

 
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