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von heike77  am 16.05.2018, 14:59 Uhr

Patienenverfügung vs General und Vorsorgevollmacht

Ich besitze die General und Vorsorgevollmacht für meine Ma über den Tod hinauß. Muss ich, oder ist es ratsam, dennoch eine Patientenverfügung zu machen? Und muss die auch beim Notar gemacht werden oder reicht es wenn ich diese aus dem Netz ausdrucke?

 
3 Antworten:

Re: Patienenverfügung vs General und Vorsorgevollmacht

Antwort von shinead am 16.05.2018, 15:19 Uhr

Die Patientenverfügung hält fest wie gehandelt werden soll. Die anderen beiden Vollmachten sagen aus wer handeln soll.

Ich fände es für mich wichtig in Deiner Situation eine Patientenverfügung zu haben, in der Deine Mutter ganz genau mitteilt, was sie wie in welcher Situation denn genau möchte. So werden Dir im Fall der Fälle eine Menge Entscheidungen abgenommen und Du kannst sicher sein, dass Du im Sinne Deiner Mutter handelst, könntest dies sogar gegenüber Geschwistern/Onkeln/Tanten entsprechend belegen, wenn sie mit Deinen Entscheidung nicht einverstanden sind oder ganz andere (sprich: in ihren Augen viel bessere) Entscheidungen treffen würden. Nimmt eine Menge Stress aus der sowieso stressigen Situation und wahrt den Familienfrieden.

Ich habe die Patientenverfügung für meine Eltern aus dem Netz ausgedruckt und dann haben sie ihre Anmerkungen/Wünsche vermerkt. Das alles habe ich dann genau so abgetippt und die beiden haben es unterschrieben.
Einen Notar brauchst Du nicht dafür.

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Re: Patienenverfügung vs General und Vorsorgevollmacht

Antwort von heike77 am 16.05.2018, 17:17 Uhr

Prima, das hilft mir sehr weiter! Danke.

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Re: Patienenverfügung vs General und Vorsorgevollmacht

Antwort von ohno am 20.05.2018, 9:25 Uhr

Einen Notar, alternativ eine ortsgerichtliche Unterschriftsbeglaubigung, benötigst Du aber zwingend, wenn die Vorsorge/Generalvollmacht auch für Grundstücksangelegenheiten gelten soll oder für firmenrechtliche Angelegenheiten. Außerdem sollte sicherheitshalber erwähnt sein, dass der Bevollmächtigte von den Beschränkungen des Par. 181 BGB befreit ist, zumindest wenn er bei beiden vorbezeichneten Angelegenheiten für beide Elternteile handeln soll/kann.

Viele Grüße ohno

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