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Geschrieben von Berlin! am 29.03.2020, 23:36 Uhr

Körperverletzung mit Todesfolge vs. Totschlag

Vorweg: das hier soll keine Entschuldigung einer nicht entschuldigenden Tat sein, Nur die Erklärung des juristischen (!) Hintergrundes.

Körperverletzung mit Todesfolge unterscheidet sich von zB Totschlag durch den Vorsatz.
KV m, Tf. ist ein Delikt, dass durchaus mit einer (potentiellen) Lebensgefahr für das Opfer einhergehen kann. Und es mündet ja dann auch in den Tod des Opfers. Aber auf den Tod bezieht sich nicht der Vorsatz des Täters. Er hat keinenTötungsvorsatz.
Beim Todschlag bezieht sich der Vorsatz eben genau auf den definierten Taterfolg: den Tod es Opfers.
Im konkreten Fall: Der Vater müßte, um zB einen Totschlag zu begehen, den Jungen eingesperrt haben, um ihn damit zu töten. Das mühte das von ihm bezweckte Zeit gewesen sein. Und das war wohl hier nicht so, wie das Gericht festgestellt hat.
Achtung: natürlich muß man schon damit rechnen, dass ein Kind sowas u.U. nicht überlebt. Aber das ist nicht gleichzusetzen mit einen Vorsatz auf den Tod.

Was nun genau das Gericht zu der Einschätzung bewogen hat, hier KV mit Todesfolge anzunehmen, weiß ich natürlich nicht. Akkerdings machen sich Gerichte so eine Entscheidung nicht leicht.
Die Entscheidung hat ein Schwurgericht getroffen. Das ist ein Spruchkörper des Landgerichts, der ausschließlich für solche Straftaten zuständig ist. Besetzt mit 3 Berufsrichtern und 2 Schöffen. Und garantiert keine Berufsanfänger.

Und: am Strafmaß hätte es nicht viel geändert vermute ich.Das Gericht hat jedenfalls für den Strafrahmen des abgeurtuelten Delikt ausgeschöpft. Bei zB Totschlag wäre zwar noch mehr gegangen, aber ich denke, da wären auch etwa 10 Jahre rumgekommen.

 
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