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Geschrieben von LiLiMa am 22.06.2017, 18:34 Uhr

Ja, aber...

Schöne Geschichte. Der angesprochenen Entscheidung liegt eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts aus 2011 zugrunde.

Das BAG hat dabei betont die kollidierenden Grundrechte (Arbeitnehmer: Glaubens-, bzw. Gewissensfreiheit < -> Arbeitgeber: unternehmerische Betätigungsfreiheit) seien "in ihrer Wechselwirkung zu sehen und so zu begrenzen, dass sie im Sinne einer praktischen Konkordanz für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden."

D.h. ein Arbeitnehmer darf (u.U.) aus religiösen Gründen bestimmte Arbeiten verweigern. Der Arbeitgeber muss ihn dann anderweitig einsetzen. Kann er das nicht, darf er ihm kündigen, ohne dass darin eine religiöse Diskriminierung liegt.


Sehr schöne, ausgewogene Entscheidung, an der man gut ablesen kann, wie toll unsere Verfassung ist :) Davon brauchen wir mehr.

 
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