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Geschrieben von Berlin! am 14.10.2022, 15:56 Uhr

BW-Offizierin erhält Verweis wg. Tinderprofil u. zieht vors BVerfG

Niemand muss sich in der Öffentlichkeit über Privates auslassen.
Aber wir alle tuen es dennoch, du auch.
Die Frage ist, ob mir das jemand untersagen darf, in dem Fall: ob die BW es untersagen darf. Denn mit dem Verweis ist es ja nicht gleich vorbei, damit verbunden ist ja die Weisung, das unerwünschte Verhalten einzustellen/abzustellen/zu ändern. Und macht sie das nicht, gibt es die nächste Maßnahme.

Inwiefern ist denn die Anzahl der Sexualpartner, deren Geschlecht oder die Häufigkeit des sexuellen Verkehrs von Relevanz für die Ausübung einer (wegen mir gehobenen) Position in einem random Unternehmen?

 
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