Für alleinerziehende Eltern

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Geschrieben von Susi0103 am 01.09.2010, 8:57 Uhr

Gesetzlich so geregelt:

§ 12 SGB II Zu berücksichtigendes Vermögen

(1) Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen.

(2) Vom Vermögen sind abzusetzen

1.ein Grundfreibetrag in Höhe von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens aber jeweils 3.100 Euro; der Grundfreibetrag darf für den volljährigen Hilfebedürftigen und seinen Partner jeweils den nach Satz 2 maßgebenden Höchstbetrag nicht übersteigen,

1a.ein Grundfreibetrag in Höhe von 3.100 Euro für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind


Also keine Sorge, ist absolut ok.
Ich PERSÖNLICH versuche aber auch alle unnötigen Konten zu vermeiden, manche SBs versuchen auf gut Glück Geld zu sparen und bei Leuten, die keine Ahnung haben funktionierts...
Aber da gerade diese Grundbeträge so oft vorkommen, sollte es keine Probleme geben.

Lg, Susy

 
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