1. Schuljahr - Elternforum

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Geschrieben von AndreaL am 10.06.2006, 20:58 Uhr

DAS sagt das Schulrecht/KMK-Konferenz zum Thema

Hallo,

ich muss sagen, ich kann dieses 'Lehrer-haben-so-viel-Ferien-Totschlag-Argument auch nicht mehr wirklich hören.

Mein Kommentar dazu ist - es STEHT JEDEM FREI diesen Beruf zu ergreifen...

so what....


Hier mal die rechtliche Seite, zitiert aus dem niedersächsischen Schulrecht:


KMK-Empfehlung zur pädagogischen Bedeutung und Durchführung von Schullandheimaufenthalten
Bek. d. MK v. 20.11.1984 - 304 - 82 021 (SVBl. 12/1984 S.291)

Im folgenden gebe ich die am 30.9.1983 von der Ständigen Konferenz der Kultusminister beschlossene Empfehlung bekannt:

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2.3 Jeder Schüler sollte mindestens einmal während seiner Schulzeit an einem Schullandheimaufenthalt teilnehmen.


Damit dürfte klar geregelt sein, dass dieses enorme Anspruchsdenken zumindest von der rechtlichen Seite nicht gestützt ist.

Jetzt noch zu den 'Wandertagen' bzw. eintägigen Veranstaltungen:

1. Begriffsbestimmung

1Schulfahrten sind Schulveranstaltungen, mit denen definierte Bildungs- und Erziehungsziele verfolgt werden; dazu zählen auch Schüleraustauschfahrten und Schullandheimaufenthalte.

2Unterrichtsbedingte Fahrten zu außerschulischen Lernorten sind keine Schulfahrten im Sinne dieses Erlasses.

2. Dauer von Schulfahrten

2.1.1 In Schulkindergärten und in den Schuljahrgängen 1 - 4 können je Schuljahr bis zu vier Unterrichtstage für Schulfahrten ohne Übernachtung in Anspruch genommen werden.

2.1.2 Jeweils bis zu sechs Unterrichtstage können in Anspruch genommen werden in
- den Schuljahrgängen 5 und 6 insgesamt,
- den Schuljahrgängen 7 und 8 insgesamt,
- dem Schuljahrgang 9,
- dem Schuljahrgang 10 und
- den Klassen/Gruppen des Sekundarbereichs II, in Gymnasien einschließlich der Einführungsphase des 10. Schuljahrgangs, während des gesamten Schulbesuchs im Sekundarbereich II.

Die Dauer/Häufigkeit ist dann noch weiter so geregelt:

4. Schullandheimaufenthalte

4.1 1In den Schuljahrgängen 3 bis 10 sowie in den Jahrgängen 11 bis 13 der Gymnasien (Jahrgänge 10 bis 12 mit Wirksamwerden der reformierten gymnasialen Oberstufe), Gesamtschulen und Fachgymnasien kann zusätzlich ein Schullandheimaufenthalt unter Inanspruchnahme von bis zu sechs Unterrichtstagen durchgeführt werden. 2Mit Zustimmung der Klassenelternschaft kann in den Schuljahrgängen 1 und 2 zusätzlich ein bis zu viertägiger Schullandheimaufenthalt durchgeführt werden.

LG

Andrea

 
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