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Geschrieben von Emismum am 23.09.2009, 13:08 Uhr

Nachnamen nachträglich ändern?

Hallo,
hab folgendes gefunden, vielleicht trifft da ja was zu. Ganz sicher gehst Du aber, wenn Du beim Standesamt anrufst und Dich da erkundigst, dann brauchst Du Dir hier über keine Eventualitäten einen Kopf machen und wenn Du den Namen des Kindes ändern lassen willst und das tatsächlich geht, musst Du eh dahin.
Gruß
Emismum



Kann der Name des Kindes noch abgeändert werden?

1.

Abänderung durch den Alleinsorgeberechtigten

Wenn Sie als alleinsorgeberechtigte Mutter den Namen des Kindes gewählt haben, so können Sie mittels einer Erklärung den Namen abändern lassen. Erforderlich sind jedoch eine öffentlich beglaubigte Einwilligung des Kindes - soweit es das fünfte Lebensjahr vollendet hat - und (!) eine Einwilligung des anderen Elternteils. Sollte der Kindesvater später die alleinige Sorge für das Kind erhalten, so kann dieser mit Einwilligung der Kindesmutter den Namen erteilen.
2.

Namensänderung nach späterer Entstehung der gemeinsamen Sorge

Sollten Sie Ihren jetzigen Partner später heiraten oder eine gemeinsame Sorgeerklärung abgeben, so entsteht automatisch auch das gemeinsame Sorgerecht.

aa) Die Eltern können nach Begründung der gemeinsamen Sorge den Kindes Namen innerhalb von drei Monaten einverständlich (!) ändern. Diese drei Monatsfrist ist eine Ausschlussfrist, das heißt sollte diese Frist verstrichen sein - gleich aus welchem Grund – kann diese Fristversäumnis nicht geheilt werden. Es bleibt dann dabei, dass das Kind den alten Namen behält. Versäumen Sie diese Frist oder machen Sie von der Änderungsmöglichkeit keinen Gebrauch, so behält das Kind den bisherigen Namen und dieser bisherige Familienname ist auch für später geborene Geschwister verbindlich.

Sollten Sie sich später wieder trennen, so steht ihnen aber auch nicht das Recht einer erneuten Namensänderung zu.

bb) Bei der (späteren) gemeinsamen Heirat, d.h. bei der Heirat nach Geburt des Kindes, ist zu unterscheiden, ob Sie einen Ehenamen bestimmen oder nicht.

Bestimmen Sie einen gemeinsamen Ehenamen, wird dieser Ehename automatisch auch Geburtsnamen des Kindes, falls das Kind, sofern es über fünf Jahre alt ist, sich dieser Änderung anschließt.

Heiraten Sie nach der Geburt des Kindes ohne einen gemeinsamen Ehenamen anzunehmen, haben die Ehegatten gemeinsam das Recht zur Neubestimmung des Geburtsname des Kindes. Sollten Sie später doch noch einen Ehenamen bestimmen, so geht dieser Ehename aber auch auf das Kind über.

 
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