Chronisch kranke und behinderte Kinder

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Geschrieben von Gucci75 am 06.02.2011, 16:06 Uhr

rechtliche Betreuung nach Volljährigkeit

Grundsätzlich musst du folgende Frage beantworten:
Ist er einwilligungsfähig? Versteht er für was und warum er die eine Vollmacht ausstellt?
Wenn ja, kann er dir eine Vollmacht erteilen, wobei er aber auch den Inhalt dieser voll und ganz erfassen muss. Etwas "Vorgesetztes" zu unterschreiben geht nicht.

Solltest du dies nicht mit ja beantworten können, dann ist die Einrichtung einer Betreuung bei Volljährigkeit indiziert. Du kannst ansonsten keine Vermögensangelegenheiten für ihn regeln (da macht keine Bank mit), Du kannst keine gesundheitlichen Belange für ihn regeln (kein Arzt lässt Dich in Behnadlungen einwilligen und ohne eine Einwilligung Deines Sohnes wird er nichts zu tun, da nach StGB dann eine Körperverletzung vorliegen würde) und Du kannst nicht, wenn aufgrund seiner Behinderung nötig, über seinen Aufenthalt entscheiden.

Einen Stempel drückst Du ihm doch nicht auf. Eine Betreuung ist nur so lange aufrechtzuerhalten, so lange sie nötig ist. Auch können einzelne Aufgabenkreise aufgehoben werden. Weißt Du wie viele Menschen unter Betreuung stehen? Man sieht es ihnen doch nicht an. Oder wie meinst Du das?

LG

 
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