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Geschrieben von Jane und 3 am 06.02.2011, 14:29 Uhr

rechtliche Betreuung nach Volljährigkeit

Habe mal eine Frage an Euch. Vielleicht kann mir ja jemand Erfahrungen dazu berichten oder hat Infos. Also mein behinderter Sohn wird in einigen Monaten 18. Somit volljährig. Ist nun unbedingt eine rechtliche Betreuung zu beantragen um seine Belange weiter zu unterstützen bzw. zu erledigen, oder kann man das irgendwie anders regeln, die Verfügung über bestimmte Entscheidungen zu haben, die er allein nicht treffen kann. Ich scheue mich davor, ihm irgendwie damit, also durchs Gericht angeordnet, einen Stempel aufzudrücken. Weiß aber wohl, dass er in einigen Bereichen noch Hilfe zur Selbsthilfe brauchen wird. Kann er mir z. B. Vollmachten für Unterschriften, Geldangelegenheiten, Arztgespräche und so erteilen, ohne gerichtliche Bestellung? Also eigentlich erst mal weiter wie bei einem noch nicht volljährigen Kind. Vielleicht etwas verworren, aber vielleicht versteht mich ja wer :-)
Danke schonmal
Jane

 
6 Antworten:

Re: rechtliche Betreuung nach Volljährigkeit

Antwort von Gucci75 am 06.02.2011, 16:06 Uhr

Grundsätzlich musst du folgende Frage beantworten:
Ist er einwilligungsfähig? Versteht er für was und warum er die eine Vollmacht ausstellt?
Wenn ja, kann er dir eine Vollmacht erteilen, wobei er aber auch den Inhalt dieser voll und ganz erfassen muss. Etwas "Vorgesetztes" zu unterschreiben geht nicht.

Solltest du dies nicht mit ja beantworten können, dann ist die Einrichtung einer Betreuung bei Volljährigkeit indiziert. Du kannst ansonsten keine Vermögensangelegenheiten für ihn regeln (da macht keine Bank mit), Du kannst keine gesundheitlichen Belange für ihn regeln (kein Arzt lässt Dich in Behnadlungen einwilligen und ohne eine Einwilligung Deines Sohnes wird er nichts zu tun, da nach StGB dann eine Körperverletzung vorliegen würde) und Du kannst nicht, wenn aufgrund seiner Behinderung nötig, über seinen Aufenthalt entscheiden.

Einen Stempel drückst Du ihm doch nicht auf. Eine Betreuung ist nur so lange aufrechtzuerhalten, so lange sie nötig ist. Auch können einzelne Aufgabenkreise aufgehoben werden. Weißt Du wie viele Menschen unter Betreuung stehen? Man sieht es ihnen doch nicht an. Oder wie meinst Du das?

LG

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Re: Gucci75

Antwort von Jane und 3 am 06.02.2011, 16:30 Uhr

Danke für Deine Antwort :-)

Also das mit dem Stempel mein ich dann irgendwie so, als ob ich das Gefühl habe, dann ist er offiziell abhängiger. Und eine Aufhebung der Betreuung muss dann auch erst wieder über Gutachten, dritte und Richter erfolgen... Sinnlos Zeit und Geld mein ich, wenn ich doch eigentlich das gleiche, wie vor seinem 18. Geburtstag tun möchte - nur eben solange und flexibel, wie er es eben benötigt - ohne Mühlen und Gutachten, Anträge und Gericht, das klingt auch für ihn so naja fremdbestimmt eben.

Ich schätze ihn so ein, dass er versteht und in der Lage ist, mir die Vollmacht zu erteilen, er braucht halt nur noch etwas Unterstützung, da er geistig noch nicht 18 ist, eben nur auf dem Papier, wenn Du verstehst. Er ist auch nicht im klassischen Sinne geistig behindert, er ist körperlich behindert, wahrnehmungsgestört und entwicklungsverzögert. Er wird weiterhin also Hilfe zur Selbständigkeit brauchen und dafür wollte ich doch nicht erst Gerichte bemühen, wenn ich doch ohnehin auch dann weiter für ihn da bin und er hier wohnt.

Kann er mir dafür ohne Gericht Vollmacht erteilen? Das mein ich, weißt. Auch als gerichtlich bestellter Betreuer kann ich ja auch nicht anders entscheiden, als mit Vollmacht - von daher.

Er wird sicher ein relativ selbständiges Leben führen können, mit allen wichtigen Entscheidungen, nur braucht er dafür eben noch was mehr Zeit...

Kompliziert oder?
Liebe Grüße
Jane

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Re: Gucci75

Antwort von Gucci75 am 06.02.2011, 17:33 Uhr

Wenn er versteht was er unterschreibt und dies eben vor allem inhaltlich, insbesondere welche Auswirkungen diese hat, dann kann er Dir auch eine Vollmacht ausstellen. Mit Betonung auf "er stellt Dir aus". Wie sieht/sehen die/der behandelnde Arzt/Ärzte die Einwilligungsfähigkeit?

Bei gewissen Angelegenheiten benötigst Du dennoch die Genehmigung des Betreuungsgerichts. z.B. bei medizinischen Eingriffen, bei welchen er versterben kann oder einen langanhaltenden Schaden davon tragen kann.
Auch bei In-sich-Geschäften ist dies der Fall. Es sei denn, Dein Sohn erteilt Dir hierzu die Erlaubnis. Das wird aber unter Umständen nicht akzeptiert.
Bei allen Rechtsgeschäften, welche im Zusammenhang mit Grundbesitz/Immobilien stehen, muss ein Notar eingeschaltet werden.

Am besten wäre es, wenn Du Dich vor Ort bei Deiner zuständigen Betreuungsbehörde oder einem Betreuungsverein beraten. Dort kannst Du all Deine Fragen stellen. Kostet nichts und hilft ungemein bei allen Unklarheiten.

LG

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Re: Gucci75

Antwort von Jane und 3 am 06.02.2011, 20:58 Uhr

Danke für Deine ausführlichen Antworten. Werde gleich morgen mal bei der zuständigen Betreuungsbehörde anrufen. Danke für den Tipp
Liebe Grüße

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Gucci75

Antwort von suchepotentenmannfürsleben am 07.02.2011, 11:16 Uhr

Wenn der Sohn der Mutter eine Generalvollmacht erteilt, braucht es doch auch bei schweren medizinischen Eingriffen KEIN Betreuungsgericht.
Das habe ich noch nie erlebt.

Wenn er in der Lage ist eine Vollmacht auszustellen und deren Inhalt und Auswirkung hinreichend zu verstehen, dürfte das alles funktionieren.

LG
S

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Re: Gucci75

Antwort von Gucci75 am 08.02.2011, 7:26 Uhr

Eine Generalvollmacht reicht NICHT aus.

"Inhalte einer Vorsorgevollmacht
Die Vorsorgevollmacht kann sich auf alle rechtlich relevanten Handlungen beziehen, bei denen Stellvertretung zulässig ist, also beispielsweise nicht auf Eheschließung, Testament oder Ausübung des Wahlrechtes. Sofern Fragen der medizinischen Behandlung, der freiheitsentziehenden Unterbringung oder der Vertretung in gerichtlichen Verfahren Inhalt der Vollmacht sein sollen, müssen sie ausdrücklich in der Vollmacht geregelt sein. Eine sog. Generalvollmacht umfasst diese Angelegenheiten nicht (vgl. §§ 1904 Abs. 2 BGB, § 1906 Abs. 5 BGB, § 51 Abs. 3 ZPO).

Die Genehmigungsvorbehalte des Vormundschaftsgerichtes (ab 1.9.2009 Betreuungsgerichtes) des BGB bei gefährlicher Heilbehandlung, Beendigung lebenserhaltender Maßnahme und Freiheitsentziehung (§ 1904, § 1906 BGB) für den Betreuer gelten auch für den Vorsorgevollmachtnehmer/ Bevollmächtigten." ff

Quelle: http://wiki.btprax.de/Vorsorgevollmacht_-_vertiefte_Infos (sehr zuverlässige Quelle und unter Berufs-, Vereins- und ehrenamtlichen Betreuerin viel genutzte Plattform oder auf Dauer abonnierte Zeitschrift)

LG N.

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