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Geschrieben von glückskugel am 22.08.2008, 9:36 Uhr

@Nathalie

Das Problem war wohl im Kern, dass schon zur Erstverurteilung alle Fakten bekannt waren, dass der Mann gefährlich ist und damals trotzdem keine Sicherheitsverwahrung angeordnet wurde. Nachträglich kann SV nur angeordnet werden, wenn neue Tatsachen hinzukommen, die die Gefährlichkeit begründen. Völlig absurd, aber Gesetz! Es soll dem Täter die Sicherheit geben, für das gleiche Verbrechen nicht mehrfach bestraft zu werden, sondern gleich bei der ersten Verurteilung die ganze Strafe zu kennen. Hier müsste es aber für die Sicherheitsverwahrung Ausnahmen geben.

Teilweise geht es auch darum, dass das Gericht einen "Deal" vorschlägt, d.h. es gibt eine niedrigere Strafe, wenn der Täter gesteht und so dem Opfer oder den Angehörigen eine Aussage erspart. Im Prinzip eine gute Sache, vor allem bei Vergewaltigungsdelikten. So einen Deal gab es da wohl auch und darin war keine Sicherheitsverwahrung vorgesehen. Deshalb konnte der Täter (wohl auch nicht so ganz zu Unrecht) geltend machen, dass man ihn "verarscht" hat, indem man dann doch noch nachträgliche SV angeordnet hat.

Im Grunde liegt der Fehler also beim Ausgangsgericht, das die Sicherheitsverwahrung "vergessen" hat. Die späteren Gerichte hatten bei der geltenden Gesetzeslage letztlich keine andere Wahl.

Aber ich sage ja: Bei solchen Gesetzen kann es schon mal vorkommen, dass solche Pannen passieren. Dem Ausgangsrichter war sicher nicht klar, dass er mit seinem Deal den Weg zur Sicherheitsverwahrung endgültig versperrt.

LG,
Stefanie

 
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