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Geschrieben von golfer am 12.11.2009, 10:28 Uhr

LOS Institut

Hallo wer von euch hat Errfahrungen mir LOS?....bin hier gerade am rumsuchen....die Meinungen gehen ja sehr auseinander....Grüße

 
7 Antworten:

Re: LOS Institut

Antwort von kathilein75 am 12.11.2009, 10:53 Uhr

ich habe gerade mit meinem Sohn einen Test dort machen lassen wegen LRS, bei uns sind sie sehr nett und haben uns auch angeboten ihn dort zur Förderung anzumelden, da diese aber sehr teuer ist für mich als Harz4 Empfänger suche ich nun nach einer ähnlichen Möglichkeit meinem Sohn zu helfen, will nächste woche mal mit seiner lehrerin sprechen und mal sehen was sie sagt.

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Danke

Antwort von golfer am 12.11.2009, 11:22 Uhr

wir lassen jetzt auch mal testen.....hab morgen gespräch mit Lehrerin....ich hab eher vor dem Zeitaufwand Angst.....

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Re: Danke

Antwort von Pumpel am 12.11.2009, 13:05 Uhr

Hallo,

mein Sohn war mal dort. Wir haben auch einen Test gemacht. dieser ist nicht schlecht und sagt wirklich aus wo die Schwächen sind.
Bei dem Unterricht fand ich, dass er wenig bis gar nichts gelernt hat.
Ich fand, dass die individuelle Betreuung fehlte. Jedes Kind hat unterschiedliche Bedürfnisse und Probleme. Bei uns wurde immer eine Lektion besprochen die auch nicht zum Schulstoff passte und teilweise deutlich unter der Altersanforderung lag.
Teuer war es extra noch.
Ich würde abraten.

Gruß

pumpel

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Förderung zahlt das Jugendamt

Antwort von 2-Kiddys-Mama am 12.11.2009, 13:52 Uhr

Hi,

erkundige Dich mal beim Jugendamt Deiner Stadt.

Wir sind auch grade dabei die Übernahme der Förderkosten zu beantragen.

Obwohl wir gut verdienen, aber 200 Euro im Monat für die Förderung sind schon heftig!

Sie übernehmen dann rückwirkend - mein Sohn ist seit Ende der Sommerferien in der Förderung, allerdings nicht bei LOS, sondern beim Deutschen Institut für Legasthenie und Lerntherapie. Das Jugendamt bestimmt allerdings, wenn sie die Förderung übernehmen, wo.

LG
Nicole

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In Bayern nicht

Antwort von golfer am 12.11.2009, 14:10 Uhr

Danke für die Info....in Bayern zahlt da niemand irgend was.....soger wegen Ergo macht die Krankenkasse Probleme....einzige Möglichkeit ist das Kind erst total abstürzen lassen.....und verwahlosen...dann kannst was bekommen....und das macht ja kein normaler Mensch...oder hast einen besonderen Trick.....bei LOS selbst bekam ich auch die Auskunft das zahlt keiner.......Grüße

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Hattest Du denn direkt mit dem Jugendamt gesprochen, denn lt. Urteil des ...

Antwort von 2-Kiddys-Mama am 12.11.2009, 14:17 Uhr

VG Arnsberg - 11K910/05 muss das Jugendamt die Förderung zahlen. Da lohnt sich auch ein Rechtsstreit.

Sich bei den Seiten für Legasthenie (Bundesverband) schlau zu machen, schadet auch nicht. Man kann da auch anrufen, die sind sehr nett. Hatte ich damals auch gemacht.

Hier der Text zum Gesetz (Bundesgesetz, gilt also auch für Bayern) Man muss kämpfen um was zu erreichen, nie nur auf eine Aussage verlassen!

Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
Viele außerschulische Legasthenie- /Dyskalkulie–Therapien werden über die
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche gem. § 35 a SGB VIII von
den Jugendämtern finanziert.
• Zuständig für die Gewährung der Hilfe ist das Jugendamt des Wohnortes.
• Der Anspruch auf Eingliederungshilfe steht dem Kind oder Jugendlichen zu.
• Die Eltern müssen in Vertretung für das Kind einen entsprechenden Antrag beim
Jugendamt stellen. Der Antrag ist zwar auch formlos und mündlich möglich, sollte aber
auf jeden Fall schriftlich gestellt werden, z. B. „Hiermit stelle ich für mein Kind xxx, geb.
am xx.xx.xxxx den Antrag auf Eingliederungshilfe.“
• Das Jugendamt ist dazu verpflichtet, Anträge anzunehmen und darüber zu entscheiden.
Die gesetzlichen Voraussetzungen ergeben sich aus § 35 a Absatz 1 SGB VIII, der lautet:
Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von
dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und
2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche
Beeinträchtigung zu erwarten ist. Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne
dieses Buches sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher
Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
Es müssen also zwei Voraussetzungen erfüllt sein, um Anspruch auf Hilfe zu haben:
1. Die seelische Gesundheit des Kindes muss vom alterstypischen Zustand abweichen. Dies
wird von medizinischen Fachkräften, etwa den Kinder- und Jugendpsychiatern, auf der
Grundlage einer medizinischen Diagnostik (ICD 10) festgestellt.
2. Die Teilhabe am Leben muss durch die Störung beeinträchtigt sein oder eine solche
Beeinträchtigung muss mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Das ist der Fall, wenn die
chronische Überforderung z. B. zu Folgeerscheinungen, wie Schulunlust oder
Schulverweigerung, Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörungen, Zurückgezogenheit,
Aggressivität, häufiges Kranksein, Schlafstörungen, Essstörungen, Ängsten, Depressivität bis
hin zu Selbstmordversuchen und damit zu einer Gefährdung der sozialen Integration führt
oder eine solche Gefährdung droht. Hierzu müssen sich die medizinischen Fachkräfte in ihren
Berichten äußern. Außerdem werden durch die Jugendämter meist auch die Lehrer, Eltern
und sonstige Betreuer des Kindes zur sozialen Situation des Kindes befragt. Die Kompetenz
zur Entscheidung dieser Frage liegt zwar beim Jugendamt, es muss sich aber mit allen
Stellungnahmen, insbesondere den medizinischen, auseinandersetzen.
• Es reicht aus, wenn die Beeinträchtigung der sozialen Integration mit hoher
Wahrscheinlichkeit droht. Die Beeinträchtigung muss nicht schon vorliegen.
• Sind die Voraussetzungen des § 35 a SGB VIII gegeben, dann hat das Kind einen
Anspruch auf Hilfe (sog. gebundene Entscheidung). Dem Jugendamt steht kein Ermessen
dahingehend zu, ob es die Hilfegewährung für hilfreich, zweckmäßig, finanzierbar o. ä.
hält.
• Die Auswahl der im Einzelfall geeigneten und notwendigen Maßnahmen richtet sich
danach, was im Einzelfall geboten ist und damit nach dem jeweiligen konkreten
individuellen Bedarf.
• In der Regel erhalten die Kinder ambulante Hilfen, meistens wöchentliche Einzeltherapie.
Eine Kostenbeteiligung der Eltern an ambulanten Maßnahmen sieht das Gesetz nicht vor
(§ 91 SGB VIII).
• Das Jugendamt muss die Kosten für eine Therapie oder andere Förderungen nach
grundsätzlich nur übernehmen, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wurde und das
Jugendamt darüber entschieden hat (§ 36 a Abs. 3 SGB VIII – sog. Verbot der
Selbstbeschaffung).
• Die Schulen sind an sich vorrangig zur Förderung verpflichtet (§ 10 SGB VIII), allerdings
kann das Jugendamt die Eingliederungshilfe nur dann verweigern und auf die Schule verweisen, wenn dort eine Förderung präsent und auf die speziellen Belange des
betroffenen Kindes ausgerichtet ist.

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Doch

Antwort von +emfut+ am 12.11.2009, 21:28 Uhr

Wir wohnen in Bayern. Fumi hat drei Jahre Legasthenietherapie bezahlt bekommen. anderswo ist es zwar mehr und einfacher - sie braucht eigentlich noch mindestens ein Jahr zur Stabilisierung - aber immerhin, drei Jahre ist mehr als Nichts.

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